151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Gleitzeit
  • 2. Wegeunfall
  • 3. Wege zur Essenseinnahme
  • 4. Wege im Dienstgebäude

Rechtstexte

Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) [FMS vom 21. Mai 2008]

Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) [FMS vom 21. Mai 2008]

hier: Unfallschutz auf Wegen außerhalb und innerhalb des Dienstgebäudes

FMS vom 21. Mai 2008 Nr. 24 - P 1643 - 176 - 17047/08

Im Zusammenhang mit der Meldung von Dienstunfällen wurde deutlich, dass mit der Einführung der Gleitzeit als Regelarbeitszeit und der damit verbundenen Möglichkeit, Pausen selbst zu bestimmen, bei den Beamten bezüglich des Unfallschutzes ein Informations- bzw. Klärungsbedarf besteht.

1. Gleitzeit

Mit der gleitenden Arbeitszeit ist den Beamten die Möglichkeit eingeräumt worden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen in den festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen und damit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen (§ 7 Abs. 2 bis 7 AzV i.V.m. VV Nr. 1 zu Art. 80 BayBG). Die Möglichkeit, durch Ausstempeln den Dienst zu unterbrechen, um eigenwirtschaftliche Angelegenheiten zu erledigen, schließt schon begrifflich einen Dienstunfallschutz während der Unterbrechung aus.