151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Beschaffung von Lehrmitteln und lernmittelfreien Lernmitteln:
  • 2. Beschaffung von nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Lernmitteln
  • 3. Hinweise zum Verfahren
  • 4.

Rechtstexte

Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) [KMS vom 9. September 1999]

Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) [KMS vom 9. September 1999]

Unfallfürsorge und Reisekosten für Lehrkräfte bei der Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und Ersatz von Sachschäden bei der Verwendung von privaten Kraftfahrzeugen für diese Zwecke

KMS vom 9. September 1999 Nr. 11/2-01644-1/88423

Im Anschluss an die o. g. Bezugssehreiben hat sich das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus an das Staatsministerium der Finanzen gewandt und um Überprüfung der dortigen Haltung gebeten. Nach nochmaliger Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes mitgeteilt:

Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge deckt unmittelbar nur eine dienstliche Tätigkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ab. Problematisch sind daher die Fälle, in denen Lehrkräfte bei der Beschaffung, von Unterrichtsmaterialien nicht ausschließlich für den Freistaat Bayern als Träger des Personalaufwands, sondern auch oder überwiegend für den Sachaufwandsträger oder die Eltern bzw. Schüler tätig werden. Hierfür gilt Folgendes:

1. Beschaffung von Lehrmitteln und lernmittelfreien Lernmitteln:

a)

Die Beschaffung von Lehrmitteln und Lernmitteln, für die Lernmittelfreiheit nach Art. 21 BaySchFG gewährt wird, ist grundsätzlich Aufgabe des Sachaufwandsträgers (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG). Zum Sachaufwand gehören auch die zum Verbrauch oder zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffe und Materialien, die zur Vermittlung oder Vertiefung lehrplanmäßig festgelegter fachpraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind (Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 BaySchFG i.…