151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Unfallschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen

Unfallschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen

FMS vom 18. Oktober 2001

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Betriebsausflüge und andere Gemeinschaftsveranstaltungen nur dann als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts anzusehen sind, wenn die materielle und formelle Dienstbezogenheit gegeben ist (vgl. hierzu FMS vom 1. Dezember 1998 Az.: 24 - P 2643 A - 25/85 - 57 483).

Voraussetzung ist folglich, dass

  • mit der Veranstaltung der Zweck verfolgt wird, die Verbundenheit von Behördenleitung und Bediensteten zu fördern,
  • grundsätzlich alle Behördenangehörigen daran teilnehmen können (eine Teilnahmepflicht ist nicht erforderlich) und
  • die Veranstaltung von der Autorität des Behördenleiters oder des von ihm beauftragten Vertreters getragen wird.

Eine Gemeinschaftsveranstaltung liegt ferner nur dann vor, wenn der wesentliche Teil aller Behördenangehörigen auch daran teilnimmt, bei getrennten Veranstaltungen wegen der Größe oder…