151 Jahre Maiß-Verlag
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  • § 1 Allgemeine Voraussetzungen
  • § 2 Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts
  • § 3 Allgemeine Hinweispflichten
  • § 4 Vergütungsfähige Unterrichtsstunden
  • § 5 Höhe
  • § 6 Abrechnung der Unterrichtsvergütung
  • § 7 Nichtstaatliche Einsatzschulen
  • § 8 Inkrafttreten

Rechtstexte

Unterrichtsvergütungsverordnung

Unterrichtsvergütungsverordnung

Verordnung über eine Unterrichtsvergütung 

Vom 12. Juni 2013 (GVBl S. 431)

2032-2-83-UK

Auf Grund des Art. 79 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 301), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1)

Lehramtsanwärtern wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärtern im Sinn des Art. 75 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) eine Unterrichtsvergütung gewährt, wenn sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen und die Unterrichtsstunden vergütungsfähig sind.

(2)