151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Kooperation und Koordination
  • 1.1 Organisation
  • 1.2 Aufgaben
  • 2. Stärkung der Beratungsfunktion
  • 3. Inkrafttreten

Rechtstexte

Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion

Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion

KMBek vom 24. Januar 2012 (KWMBl 2012 S. 42), geändert am 3. Dezember 2014 (KWMBl 2015 S. 3)

2230.1.1-K

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht nehmen im Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Schulen des Zweiten Bildungswegs, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke nach Maßgabe der Art. 114 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die Staatlichen Schulämter, Ministerialbeauftragten oder Regierungen wahr.

Zur staatlichen Schulaufsicht gehören die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal (vgl. Art. 111 Abs. 1 BayEUG). Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf schulische Ganztagsangebote (vgl. Art. 6 Abs. 5 BayEUG) und Schülerheime (nach Maßgabe von Art. 106 ff. i. V. m. Art. 114 BayEUG).

1. Kooperation und Koordination

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht aller Schularten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen und stimmen sich untereinander auf Ebene des Regierungsbezirks und ggf. auch auf lokaler oder regionaler Ebene ab. Durch die horizontale Vernetzung der Aufsichtsstrukturen wird die schulartübergreifende Kooperation und Koordination gestärkt und die Qualität des differenzierten Schulsystems gesichert.