151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Abschnitt: Bildungs- und Erziehungsziele
    • § 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung
    • § 2 Basiskompetenzen
    • § 3 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, Teilhabe
    • § 4 Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalität und soziale Beziehungen
    • § 5 Sprachliche Bildung und Förderung
    • § 6 Mathematische Bildung
    • § 7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung
    • § 8 Umweltbildung und -erziehung
    • § 9 Informationstechnische Bildung, Medienbildung und -erziehung
    • § 10 Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung
    • § 11 Musikalische Bildung und Erziehung
    • § 12 Bewegungserziehung und -förderung, Sport
    • § 13 Gesundheitsbildung und Kinderschutz
    • § 14 Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers
    • § 21 Beitragszuschuss

Rechtstexte

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) – Auszug –

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) – Auszug –

Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG

vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 255)

– Auszug –

1. Abschnitt: Bildungs- und Erziehungsziele

§ 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung

(1)

1Das Kind gestaltet entsprechend seinem Entwicklungsstand seine Bildung von Anfang an aktiv mit. 2Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzen entwickeln. 3Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist im Sinn der Verfassung der beziehungsfähige, wertorientierte, hilfsbereite, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den…