151 Jahre Maiß-Verlag
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  • § 1 Antragsberechtigung
  • § 2 Verfahren
  • § 3 Warteliste
  • § 3a Übergangsvorschriften
  • § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV)

Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV)

vom 18. Oktober 2013 (GVBl. S. 630), geändert am 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

2230-1-1-6-K

Auf Grund des Art. 57a Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Antragsberechtigung

(1)

1Eine Schule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wenn

  1.  
    1. sie Gymnasium, Realschule, berufliche Schule, Schule des Zweiten Bildungswegs oder Schule besonderer Art ist und
    2. an ihr mindestens 16 staatliche Lehrkräfte, einschließlich Schulleiterin bzw. Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind

      sowie
  2.  
    1. sie am Schulversuch MODUS F teilgenommen oder im Rahmen des Schulversuchs Profil 21…