151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 2. Geltungsbereich der Lernmittelfreiheit
  • 3. Einführung der Lernmittel an den Schulen
  • 4. Selbsterwerb von Lernmitteln
  • 5. Beschaffung der lernmittelfrei auszugebenden Lernmittel, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung
  • 6. Ausgabe der lernmittelfreien Lernmittel
  • 7. Haftung für Lernmittel
  • 8. Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG
  • 9. Schlussbestimmungen

Rechtstexte

Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit

Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit

KMBek vom 1. September 2009 (KWMBl 2009 S. 301), zuletzt geändert am 13. März 2018 (KWMBl 2018 S. 145)

2230.1.1.1.1.4-K

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt im Benehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen zum Vollzug des Art. 51 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, BayRS 2230-1-1-UK), der Art. 21, 22 und 46 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG, BayRS 2230-7-1-UK) und der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (ZLV, BayRS 2230-3-1-1-UK) folgende Bestimmungen:

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Lernmittel

1Lernmittel sind für den Gebrauch durch die Schülerinnen und Schüler bestimmte Hilfsmittel. 2Sie werden im Unterricht, bei Hausaufgaben oder bei der sonstigen häuslichen Unterrichtsvorbereitung benutzt. 3Hierzu zählen u.a. Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätter im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sowie übrige Lernmittel (z. B. Lektüren, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner).