150 Jahre Maiß-Verlag
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  • A. Reisekostenvergütung für die Mitglieder der Personalvertretungen, Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG
    • I. Personalratsreisen; Genehmigungsfreiheit
    • II. Notwendige Reisen
    • III. Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle bei freigestellten Personalräten der Stufenvertretungen
    • 1. Gleichbehandlung mit Beamten
    • 2. Tägliche Rückkehr zum Wohnort
    • 3. Reisekosten für überwiegend Freigestellte
    • 4.
    • IV. Überprüfung durch die Dienststellen
    • V. Verbuchung im Haushalt
  • B. Ersatz von Sachschäden bei Personalratsreisen, Art. 44 Abs. 1 Satz 3 BayPVG
    • I. Anspruchsvoraussetzungen
    • II. Obliegenheiten
    • III. Haftungsausschlüsse
    • IV. Erstattung nach anderen Vorschriften
  • C. Freistellung von Personalratsmitgliedern von ihrer dienstlichen Tätigkeit, Art. 46 Abs. 3 bis 5 BayPVG
    • I. Generelle Freistellungen, Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG
    • 1. Umfang der Freistellungen
    • 2. Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder, Art. 46 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BayPVG
    • 3. Entscheidung über die Freistellung
    • 4. Wirkungen der Freistellung
    • II. Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, Art. 46 Abs. 5 BayPVG
    • 1. Voraussetzungen
    • 2. Verfahren
    • 3. Wirkung der Freistellung
    • 4. Kostentragung
    • 5. Verbuchung im Haushalt
    • 6. Dienst- und Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Personalratsschulungen
  • D. Entsprechende Anwendung für andere Personalvertretungen
  • E. Geltungsdauer

Rechtstexte

Vollzug des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)

Vollzug des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)

Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen zur Reisekostenvergütung, zum Sachschaden­ersatz bei Personalratsreisen sowie zur Freistellung von Personalratsmitgliedern

KMS vom 21. Januar 1999 Nr. II/2-P1030/2-1/176377

Anlage: 1 Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 17.11.1998 Nr. 25 - P 1050 - 12/230 - 64406*)

In der Anlage übersendet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus das neu gefasste Rund­schreiben des Staatsministeriums der Finanzen zur Reisekostenvergütung, zum Sachschadenersatz bei Personalratsreisen sowie zur Freistellung von Personalratsmitgliedern.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Rundschreiben vom 26.8.1994 sind auf Seite 2 des Zuleitungsschreibens des Staatsministeriums der Finanzen genannt.

Auf folgende Besonderheit für den hiesigen Geschäftsbereich ist hinzuweisen:

Für Freistellungen von Personalratsmitgliedern im Schulbereich gelten abweichend von Punkt C.I.1.a des beiliegenden FMS weiterhin die Festlegungen in den KMS vom 23.12.1976 Nr. III A6-4/109 395 und vom 24.3.1981 Nr. A 13-8/31 522.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten. Die im jeweiligen Bereich bestehenden Personalvertretungen sind über das Rundschreiben zu unterrichten.

Das Staatsministerium der Finanzen gibt zur Reisekostenvergütung für Personalratsmitglieder, zum Sachschadenersatz bei Personalratsreisen und zur Freistellung von Personalratsmitgliedern folgende Hinweise:

 

*) Geändert durch FMS v. 29.11.2001 und durch FMS v. 18.09.2011, Änderungen im Text berücksichtigt

A. Reisekostenvergütung für die Mitglieder der Personalvertretungen, Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG

I. Personalratsreisen; Genehmigungsfreiheit

Bei den in Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG genannten Reisen der Mitglieder der Personalvertretungen handelt es sich nicht um Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG, weil diese Reisen nicht der Erledigung von Dienstgeschäften (Aufgaben der Dienststelle), sondern der Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung dienen. Damit ist für Reisen der Mitglieder des Personalrats im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG die Genehmigung des Dienststellenleiters nicht erforderlich. Im Übrigen finden die…

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