151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Änderung der Rechtsgrundlage
  • 2. Schulbesuch nur von Schülerinnen und Schülern ohne Erkrankungen bzw. Symptomen
  • 3. Notbetreuung
  • 4. Durchführung schulischer Ganztagsangebote bzw. der Mittagsbetreuung
  • 5. Vorrücken, Vorrücken auf Probe, Wiederholen

Rechtstexte

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes ab 15. Juni 2020

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – COVID-19; hier: sukzessive Wiederaufnahme des Schulbetriebes ab 15. Juni 2020

KMS vom 10. Juni 2020 Nr. II.1-BS4363.0/157/5

Aufgrund der weiterhin erfreulich positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens kann es bei der schon kommunizierten Wiederaufnahme des Schulbetriebs in allen Jahrgangsstufen ab dem 15. Juni 2020 bleiben. Ab diesem Zeitpunkt können damit grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler unter gewissen Bedingungen an die Schule zurückkehren, jedoch bedarf es noch bis zu einem vollständigen regulären Unterrichtsbetrieb zur Sicherstellung des Infektionsschutzes der bereits bekannten Maßnahmen, wie etwa der Reduzierung der Gruppenstärken oder des üblichen Unterrichtsangebots. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Unterrichts dürfen wir Ihnen noch folgende schulartübergreifende Informationen zukommen lassen:

1. Änderung der Rechtsgrundlage

Bislang war in Allgemeinverfügungen geregelt, dass grundsätzlich der Unterricht vor Ort und sonstige Schulveranstaltungen entfallen und nur für bestimmte Schularten und Jahrgangsstufen eine Ausnahme besteht (vgl. zuletzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 251; zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 28. Mai 2020, BayMBl. Nr. 302)). Aufgrund der geänderten Situation der Wiederaufnahme des Unterrichts ist eine…