151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Wiederbeschäftigung von Vertretungslehrkräften nach einer Unterbrechung von weniger als drei Jahren

Wiederbeschäftigung von Vertretungslehrkräften nach einer Unterbrechung von weniger als drei Jahren

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

KMS vom 18. Februar 2014 Nr. II.5-5P4001.2-6b.010349

Auf Initiative Bayerns wurde zum 1. Mai 2010 das erweiterte Führungszeugnis nach
§ 30a BZRG zum Schutz von Minderjährigen eingeführt; dessen Vorlage wird seitdem bei Einstellungen gefordert. Nicht etabliert wurde damals allerdings eine Vorlagepflicht in den Fällen, in denen bislang kein neues Führungszeugnis verlangt wurde, also u.a. im Fall einer erneuten Beschäftigung einer Vertretungskraft oder eines Ruhestandsbeamten zur Vertretung innerhalb von drei Jahren seit dem Ausscheiden aus dem letzten Arbeitsverhältnis oder dem aktiven Beamtenverhältnis. Sobald in einem solchen Fall einmal ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wurde, reicht bislang die Erklärung der Vertretungslehrkraft, dass seit dem Ausscheiden aus dem Dienst keine Straftat begangen wurde, aus (vgl. insoweit das KMS vom 21.05.2010 Nr. II.5-5P4001.2-6.0483356).

Auch wenn es sich um sehr seltene Ausnahmefälle handelt, können dennoch Einzelfälle, bei denen einschlägig Vorbestrafte sich unter Vorgabe falscher Tatsachen als Vertretungslehrkräfte Zugang zu Schulen verschaffen, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um einen besseren Schutz der Kinder und Jugendlichen an den staatlichen Schulen auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Einstellungsbehörde nicht vom Vorliegen einschlägiger Straftaten auf anderem Wege erfährt, wird nun das Verfahren wie folgt modifiziert:

  1. Ein neues erweitertes Führungszeugnis ist vorzulegen, falls die Unterbrechung seit der letzten Vertretungstätigkeit länger als ein Jahr beträgt.
  2. Um evtl. Verzögerungen bis zum Erhalt des erweiterten Führungszeugnisses zu minimieren, wird in den Fällen, in denen die Vertretungslehrkraft bereits innerhalb der letzten drei Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt hat, die Möglichkeit gegeben, vorläufig mit dem Vertretungsunterricht zu beginnen, bis ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt.

Ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis liegt…