Rechtstexte
Aktualisierte Handreichung „Schule und Verwaltungsprozess“
Aktualisierte Handreichung „Schule und Verwaltungsprozess“
KMS vom 9. September 2020 Nr. IV.9 – BP4100.1 – 3.63894
In Ihrer Funktion als Schulleiter bzw. Schulleiterin sind Sie oftmals mit rechtlichen Fragestellungen tangiert. Rechtssicheres Handeln ist daher eine wichtige Grundlage für Entscheidungen, die von der Schule zu treffen sind. Die Handreichung „Schule und Verwaltungsprozess“, die von der Landesanwaltschaft Bayern erarbeitet worden ist, soll Sie bei solchen Entscheidungen unterstützen.
In der Anlage finden Sie eine von Landesanwaltschaft und Kultusministerium aktualisierte Fassung der Handreichung.
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Anlage
Handreichung „Schule und Verwaltungsprozess“ der Landesanwaltschaft
(Stand: 07/2020 nach Aktualisierung durch StMUK)
Mit der folgenden Handreichung sollen öffentlichen Schulen eine Hilfestellung für ihr Verhalten vor Verwaltungsgerichten in Gestalt einiger praktischer Tipps erhalten. Der Darstellung liegen Erfahrungen aus schulrechtlichen Prozessen zugrunde.
Es sei auch vorausgeschickt, dass es im Folgenden um „schwierige“ Situationen des Schullebens geht und nicht um den unproblematischen Normalfall. Im Regelfall besteht zwischen Schule, Schülern und Eltern ein vertrauensvolles Verhältnis. Wenn sich jedoch im Einzelfall ein Konflikt bis hin zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zuspitzt, gilt es, gerade im Interesse eines weiterhin ungestörten Schulbetriebs, rechtssicher zu handeln.
Meistens sind Ordnungsmaßnahmen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) sowie Vorrücken und Wiederholung (Art. 53 BayEUG) Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen.
1. Schulische Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten
1. Schulische Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten
Die öffentliche Schule tritt rechtlich gesehen dem Schüler 1 und seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis von Verwaltung zu Bürger gegenüber.
Da der Bürger – hier der Schüler – sich gegenüber dem Staat auf Grundrechte berufen kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass hoheitliches Handeln der Schule – z. B. Ordnungsmaßnahmen oder Entscheidungen über das Vorrücken und das Wiederholen – vor dem Verwaltungsgericht angreifbar sind (Gebot des effektiven Rechtsschutzes).
Zuständig sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die…