Mit dem heutigen Inkrafttreten des Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) wurde eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung am § 34 IfSG, die sich auch auf Schulen auswirkt, teilweise zurückgenommen. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) waren in § 34 Absatz 1 Satz 1 IfSG neue Erkrankungen aufgenommen worden: die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) als neue Nr. 2 und durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten als neue Nr. 13. In dieser Vorschrift wird geregelt, bei welchen Krankheiten Betroffene eine Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 IfSG nicht mehr besuchen dürfen. Hierzu zählen auch Schulen.
Durch das Gesetz vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) wurde die Auflistung der Krankheiten in § 34 Absatz 1 Satz 1 IfSG erneut aktualisiert – mit dem alleinigen Ergebnis, dass die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) jetzt nicht mehr enthalten ist. Somit hat der Gesetzgeber hinsichtlich COVID-19 bei der Belehrungsverpflichtung gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 IfSG den Status quo ante wieder hergestellt. Die durch Orthopockenviren (z. B. Kuhpockenviren) verursachten Krankheiten verbleiben jedoch und ergänzen die bisherige Liste.
27.07.2022
Neue KMBek „VollzBek DS – Schulen“ und „Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang“ in Kraft
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