Nach der Änderung des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BayEUG zum 01.04.2023 (GVBl. S. 102), die dem Elternbeirat die Eröffnung eines eigenen Kontos ermöglicht, wird die Regelung jetzt in der BaySchO umgesetzt und § 25 BaySchO zum 01.05.2023 durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 6. April 2023 entsprechend aktualisiert (GVBl. S. 161).
31.03.2023
Änderung des BayEUG zum 01.04.2023
Heute wurden im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 102) Änderungen des BayEUG verkündet, die am morgigen Tag in Kraft treten. Im Wesentlichen beinhalten diese Änderungen Folgendes:
– Die schulartübergreifende Aufgabe der Berufsorientierung wird in Art. 2 Abs. 1 BayEUG aufgenommen als Ausdruck der Bedeutung und Wertschätzung gegenüber der berufsorientierten Bildung.
– Die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird auch an Berufsschulen und Berufsfachschulen verankert und die Möglichkeit zum Erwerb der Fachhoch- bzw. Hochschulreife in einem neuen Art. 18 übergreifend geregelt (Art. 15, 17, 18).
– Die Zahl der Bezirksschülersprecherinnen und -schülersprecher für die Realschulen und die Berufliche Oberschule erhöht sich jeweils um 1 analog zur gewachsenen Zahl der Schulaufsichtsbezirke (Art. 62 Abs. 6).
– Die Eröffnung eines eigenen Kontos ist dem Elternbeirat bislang nicht möglich gewesen. Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BayEUG wird dahingehend angepasst, dass die dort vorgesehene Ermächtigung sich explizit auch auf Elternbeiräte erstreckt und entsprechende Regelungen in der BaySchO vorgesehen werden können.
– Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft erfolgt bei den Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte an Privatschulen gemäß Art. 94 BayEUG eine Anpassung und Flexibilisierung in Bezug auf die Anforderungen an die fachliche Eignung der Lehrkräfte.
19.10.2022
Erst rein, dann wieder raus
Mit dem heutigen Inkrafttreten des Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) wurde eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung am § 34 IfSG, die sich auch auf Schulen auswirkt, teilweise zurückgenommen. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) waren in § 34 Absatz 1 Satz 1 IfSG neue Erkrankungen aufgenommen worden: die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) als neue Nr. 2 und durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten als neue Nr. 13. In dieser Vorschrift wird geregelt, bei welchen Krankheiten Betroffene eine Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 IfSG nicht mehr besuchen dürfen. Hierzu zählen auch Schulen.
Durch das Gesetz vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) wurde die Auflistung der Krankheiten in § 34 Absatz 1 Satz 1 IfSG erneut aktualisiert – mit dem alleinigen Ergebnis, dass die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) jetzt nicht mehr enthalten ist. Somit hat der Gesetzgeber hinsichtlich COVID-19 bei der Belehrungsverpflichtung gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 IfSG den Status quo ante wieder hergestellt. Die durch Orthopockenviren (z. B. Kuhpockenviren) verursachten Krankheiten verbleiben jedoch und ergänzen die bisherige Liste.
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