152 Jahre Maiß-Verlag

Aktuelles

05.03.2021

Reduzierung der Leistungsnachweise auch bei der Realschule

Gemäß BayMBl. Nr. 168 vom 05.03.2021 wird die Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie durch KMBek vom 04.03.2021 geändert. Dies betrifft die Bestimmungen für die Realschule, die um die Punkte Nr. 4.5 und 4.6 ergänzt werden. Demnach reduziert sich die Zahl der großen bzw. kleinen Leistungsnachweise jeweils um einen Leistungsnachweis. Aus der Begründung: „Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler der Realschule zu reduzieren, wird die verpflichtende Anzahl der großen und der kleinen Leistungsnachweise in Abweichung von § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 6 Satz 2 RSO um einen großen sowie einen kleinen Leistungsnachweis je Fach reduziert. Abweichend von § 46b Abs. 5 Satz 1 BaySchO erfolgt die Reduzierung der großen Leistungsnachweise nunmehr verpflichtend und auch für Fächer, die lediglich zwei Schulaufgaben im Schuljahr vorsehen.“ Die Regelungen treten rückwirkend zum 04.03.2021 in Kraft.

04.03.2021

Aushangpflichtige Gesetze jetzt auf Schulrecht-Online!

Unter dem Stichwort „Aushangpflichtige Gesetze“ finden Sie zusammengefasst zentrale, für Schulen relevante aushangpflichtige Gesetze, nämlich:

– Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

– Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 61b

– Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

– Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

– Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 612 und 612 a

– Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

– Mutterschutzgesetz (MuSchG)

– Nachweisgesetz (NachwG)

– Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

01.03.2021

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen geändert

An der „Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie“ vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97) wurden durch KMBek vom 26. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 154) verschiedene Änderungen vorgenommen. Dies betrifft folgende Schularten:

Grundschule: Die Höchstzahl der schriftlichen Leistungsnachweise pro Woche wird in Abweichung von § 10 Abs. 2, S. 3 GrSO von bisher zwei schriftlichen Leistungsnachweisen auf einen Leistungsnachweis reduziert.

Mittelschule: Kann für das Zwischenzeugnis einer Schülerin oder eines Schülers der Jahrgangsstufe 9 des Mittleren-Reife-Zugs zum 5. März 2021 in einem gewählten Prüfungsfach keine valide Note gebildet werden, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO eingebracht werden kann, kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten der bzw. desselben erneut ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden, sobald in dem gewählten Prüfungsfach bzw. den gewählten Prüfungsfächern ausreichende Leistungsnachweise für die Bildung einer validen Zwischenzeugnisnote vorliegen. Dies ist längstens bis zum 30. April 2021 möglich. Das zuvor ausgegebene Zwischenzeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen.

Wirtschaftsschule: Sofern bis zum Termin des Zwischenzeugnisses in einem oder mehreren Fächern keine auf einer ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen basierende Note gebildet werden kann, werden auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten in das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 die Jahreszeugnisnoten des vorangegangenen Schuljahres eingetragen. In der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule ist dabei auf das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule zurückzugreifen.

Gymnasium/Berufliche Oberschule: „Da für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11, der Vorklassen und der Vorkurse bis auf Weiteres der Distanzunterricht fortgesetzt wird, können dort keine schriftlichen Leistungen erhoben werden. Aus diesem Grund ist es zur Prüfungsentlastung erforderlich, die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise weiter zu reduzieren sowie deren Art zu modifizieren. Dadurch wird auch die Möglichkeit der Bildung der Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2 erleichtert. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums.“ (Aus der Begründung)

Förderschule: Der Begriff „Schulen zur sonderpädagogischen Förderung“ in Nr. 17 wird durch die umfassendere Bezeichnung "Förderschule“ ersetzt.

Die Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft. Um die beiden Begründungen vom 4. Februar 2021 und vom 26. Februar 2021 zu unterscheiden, wurde auf Schulrecht-Online jeweils in eckigen Klammern das betreffende Datum in der Überschrift hinzugesetzt.

 

26.02.2021

LPO II: Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie fortgeschrieben

Heute wurde die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) gemäß GVBl. S. 62 geändert, nämlich die im § 41 enthaltenen besonderen Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie ergänzt und verlängert, zudem redaktionell gestrafft.

Neu aufgenommen sind in Absatz 1 die Referendarinnen und Referendare des Seminars September 2019/2021 für die Lehrämter Grundschule, Mittelschule und Förderschule, inkl. Wiederholerinnen und Wiederholer aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die bis zum 22.01.2021 ihre 1. Prüfungslehrprobe noch nicht abgelegt haben. Für diesen Personenkreis tritt ein 30- bzw. 60-minütiges Prüfungsgespräch an die Stelle der 1. Lehrprobe. Zudem verschiebt sich das Außerkrafttreten des § 41 um fünf Monate, bis zum 31.12.2021, nach hinten.

Diese Regelungen treten rückwirkend zum 25.01.2021 in Kraft.

04.02.2021

Erneute Änderung von Schulordnungen infolge der Corona-Pandemie

Durch Allgemeinverfügung vom 4. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 97) werden pandemiebedingt Schulordnungen geändert. Es werden unter anderem weitere Erleichterungen bei Leistungserhebungen ermöglicht. Im Bereich der beruflichen Schulen gibt es Anpassungen bei der Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung. Im Einzelnen sind folgende Schulordnungen betroffen:

– Grundschulordnung (GrSO),

– Mittelschulordnung (MSO),

– Wirtschaftsschulordnung (WSO),

– Realschulordnung (RSO),

– Gymnasialschulordnung (GSO),

– Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO),

– Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege),

– Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB),

– Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen),

– Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA),

– Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie),

– Berufsfachschulordnung (BFSO),

– Fachschulordnung (FSO),

– Fachakademieordnung (FakO).