152 Jahre Maiß-Verlag

Aktuelles

20.05.2021

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen erneut aktualisiert

An der „Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie“ vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97) wurden durch KMBek vom 18. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 349) weitere Änderungen vorgenommen. Dies betrifft folgende Schularten:

Mittelschule: Angebot einer Ersatzprüfung für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 vergleichsweise wenige Leistungsnachweise zur Bildung einer Jahresfortgangsnote in einem oder mehreren Fächern erbracht haben; zur Bildung von validen Jahresfortgangs- bzw. Zeugnisnoten für die Abschlussprüfung, den Quali oder den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule sind alternative Vorgehensweisen auswählbar.

Wirtschaftsschule: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine benoteten Schulaufgaben mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Realschule: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine großen Leistungsnachweise mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Gymnasium: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine großen Leistungsnachweise mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; die Einführungsklasse kann im Schuljahr 2021/2022 wiederholt werden.

BFSO / BFSO Pflege / HeilB / Sprachen / MTA PTA / Podologie: Nach den Pfingstferien finden keine benoteten Schulaufgaben in Nichtabschlussklassen mehr statt, sofern dies ohne direkte Auswirkung auf deren Abschlussprüfung bleibt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. Nach BFSO HeilB kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.

FSO: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine benoteten Schulaufgaben mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

FakO: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine benoteten Klausuren mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Studierende, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholer.

 

23.04.2021

Bundesnotbremse in Kraft

Heute tritt das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) in Kraft. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird dadurch erneut geändert. Die aktualisierte Fassung des IfSG finden Sie in schulrelevanten Auszügen auf Schulrecht-Online.

23.03.2021

Aktualisierter Rahmenhygieneplan Schulen im BayMBl. veröffentlicht

Der Rahmenhygieneplan Schulen, der bereits mit KMS Nr. II.1-BS4363.0/640 vom 12. März 2021 an alle Schulen geschickt wurde und am 15. März 2021 in Kraft trat, ist im BayMBl. Nr. 209 vom 23. März 2021 veröffentlicht worden. Der Rahmenhygieneplan vom 2. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 564, ber. Nr. 565), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BayMBl. Nr. 810), ist seit 15. März 2021 außer Kraft. Sie finden die aktuelle Fassung des Rahmenhygieneplans Schulen auf Schulrecht-Online, auch über die Stichwörter „Coronavirus“, „COVID-19“ oder „Sars-CoV-2“. Farblich hervorgehoben sind die wesentlichen neuen Bestimmungen in der Anlage zum KMS Nr. II.1-BS4363.0/640 vom 12. März 2021.

15.03.2021

Aktualisierung des Rahmenhygieneplans für Schulen

Ab dem 15. März 2021 ist die aktualisierte Fassung des Rahmenhygieneplans für Schulen gültig. Darauf wurde mit KMS Nr. II.1-BS4363.0/640 vom 12. März 2021 hingewiesen und die neue Fassung im Anhang, inklusive Kurzübersicht sowie Merkblatt zum Umgang mit Erkältungssymptomen für Eltern und Erziehungsberechtigte, mitgeschickt. Sie finden den Rahmenhygieneplan und das KMS auf Schulrecht-Online, auch über die Stichwörter „Coronavirus“, „COVID-19“ und „Sars-CoV-2“.

05.03.2021

Reduzierung der Leistungsnachweise auch bei der Realschule

Gemäß BayMBl. Nr. 168 vom 05.03.2021 wird die Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie durch KMBek vom 04.03.2021 geändert. Dies betrifft die Bestimmungen für die Realschule, die um die Punkte Nr. 4.5 und 4.6 ergänzt werden. Demnach reduziert sich die Zahl der großen bzw. kleinen Leistungsnachweise jeweils um einen Leistungsnachweis. Aus der Begründung: „Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler der Realschule zu reduzieren, wird die verpflichtende Anzahl der großen und der kleinen Leistungsnachweise in Abweichung von § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 6 Satz 2 RSO um einen großen sowie einen kleinen Leistungsnachweis je Fach reduziert. Abweichend von § 46b Abs. 5 Satz 1 BaySchO erfolgt die Reduzierung der großen Leistungsnachweise nunmehr verpflichtend und auch für Fächer, die lediglich zwei Schulaufgaben im Schuljahr vorsehen.“ Die Regelungen treten rückwirkend zum 04.03.2021 in Kraft.