An der „Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie“ vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97) wurden durch KMBek vom 26. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 154) verschiedene Änderungen vorgenommen. Dies betrifft folgende Schularten:
– Grundschule: Die Höchstzahl der schriftlichen Leistungsnachweise pro Woche wird in Abweichung von § 10 Abs. 2, S. 3 GrSO von bisher zwei schriftlichen Leistungsnachweisen auf einen Leistungsnachweis reduziert.
– Mittelschule: Kann für das Zwischenzeugnis einer Schülerin oder eines Schülers der Jahrgangsstufe 9 des Mittleren-Reife-Zugs zum 5. März 2021 in einem gewählten Prüfungsfach keine valide Note gebildet werden, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO eingebracht werden kann, kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten der bzw. desselben erneut ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden, sobald in dem gewählten Prüfungsfach bzw. den gewählten Prüfungsfächern ausreichende Leistungsnachweise für die Bildung einer validen Zwischenzeugnisnote vorliegen. Dies ist längstens bis zum 30. April 2021 möglich. Das zuvor ausgegebene Zwischenzeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen.
– Wirtschaftsschule: Sofern bis zum Termin des Zwischenzeugnisses in einem oder mehreren Fächern keine auf einer ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen basierende Note gebildet werden kann, werden auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten in das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 die Jahreszeugnisnoten des vorangegangenen Schuljahres eingetragen. In der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule ist dabei auf das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule zurückzugreifen.
– Gymnasium/Berufliche Oberschule: „Da für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11, der Vorklassen und der Vorkurse bis auf Weiteres der Distanzunterricht fortgesetzt wird, können dort keine schriftlichen Leistungen erhoben werden. Aus diesem Grund ist es zur Prüfungsentlastung erforderlich, die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise weiter zu reduzieren sowie deren Art zu modifizieren. Dadurch wird auch die Möglichkeit der Bildung der Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2 erleichtert. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums.“ (Aus der Begründung)
– Förderschule: Der Begriff „Schulen zur sonderpädagogischen Förderung“ in Nr. 17 wird durch die umfassendere Bezeichnung "Förderschule“ ersetzt.
Die Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft. Um die beiden Begründungen vom 4. Februar 2021 und vom 26. Februar 2021 zu unterscheiden, wurde auf Schulrecht-Online jeweils in eckigen Klammern das betreffende Datum in der Überschrift hinzugesetzt.