Aktuelles
BayVGH: Kruzifix in Gymnasium verletzt Glaubensfreiheit
Aus der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.07.2025:
„Ein Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums hat die Glaubensfreiheit von zwei Schülerinnen verletzt. Die Weigerung der Schule, das Kruzifix zu Schulzeiten der Klägerinnen zu entfernen, war daher rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom gestrigen Tag festgestellt. Für rechtmäßig erachtete der BayVGH hingegen die Anordnung des Schulleiters, bei Nichtteilnahme an Schulgottesdiensten einen Alternativunterricht besuchen zu müssen, der sich u. a. mit allgemeinen Themen aus dem Fach Ethik befasste.
Die Klägerinnen, die mittlerweile das Gymnasium mit dem Abitur verlassen haben, beantragten während ihrer Schulzeit die Entfernung eines Holzkreuzes (150 cm hoch und 50 cm breit), das mit einer 30 cm hohen und 25 cm breiten Darstellung des gekreuzigten Christus (Kruzifix) versehen war. Dieses ist im Haupteingangsbereich der Schule an einem Stützpfeiler neben der Haupttreppe angebracht. Die Klägerinnen wandten sich zudem gegen den vom Schulleiter eingeführten Alternativunterricht, der während der dreimal im Jahr stattfindenden Schulgottesdienste von denjenigen, die daran nicht teilnehmen wollten, verpflichtend zu besuchen war. Nachdem die Schule ihren Begehren nicht nachkam, klagten die Klägerinnen erfolglos beim Verwaltungsgericht München.
Der BayVGH stellte nun fest, dass die Schule verpflichtet gewesen wäre, das Kruzifix zu entfernen. Der BayVGH sieht – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dessen sog. „Kruzifixbeschluss“ – in der Konfrontation mit dem Kruzifix als religiösem Symbol einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte negative Glaubensfreiheit. Die Klägerinnen waren wegen der Schulpflicht zwangsweise und immer wiederkehrend sowie im Hinblick auf dessen Positionierung ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit mit dem Kruzifix konfrontiert. [...]
Die Pflicht zur Teilnahme am Alternativunterricht erachtete der BayVGH hingegen als rechtmäßig. Zwar könne der Besuch von Schulgottesdiensten den Schülerinnen und Schülern nicht vorgeschrieben werde. Dies ergebe sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Freiwilligkeit des Besuchs. Daraus könne jedoch kein Anspruch abgeleitet werden, für die Dauer des Schulgottesdienstes vom Unterricht befreit zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen durch die Pflicht zur Teilnahme am Alternativunterricht zum Besuch des Schulgottesdienstes angehalten werden sollten, sah der BayVGH nicht. Durch den Alternativunterricht werde vielmehr eine Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler sichergestellt.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegt werden.
(BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2025, Az. 7 BV 21.336)“
VG Osnabrück: Schüler muss für Polizeieinsatz an Schulzentrum zahlen
Aus der Presseinformation Nr. 12/2025 des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 08.07.2025:
„Mit Urteil vom 24. Juni 2025 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage gegen einen Gebührenbescheid der Polizeidirektion Osnabrück in Höhe von 10.000,- € abgewiesen.
Hintergrund war ein Polizeieinsatz am 28. September 2023 an einem Osnabrücker Schulzentrum. Der Kläger - damals 14 Jahre alt - hantierte gegen 10:40 Uhr auf dem Schulhof mit einer schwarzen Spielzeugpistole aus Plastik, gefüllt mit gelben Plastikkügelchen (Softair-Pistole, imitiert eine halbautomatische „Heckler & Koch“-Pistole, kleiner Lauf innen rot gefärbt), herum und streckte sie nach oben in die Luft. Ein Lehrer, der in einem der umliegenden Schulgebäude unterrichtete, bemerkte, dass der Kläger eine dunkle Schusswaffe in den Händen hielt. Er teilte diesen Umstand einer Kollegin, die daraufhin mit einem Tablet Fotos von dem Kläger machte, sowie der Schulleitung mit. Ein Amokalarm wurde ausgelöst. Die Lehrer verschlossen im Rahmen des Amokkonzepts der Schule die Klassentüren und verschanzten sich sowie die Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung informierte die Polizei um 10:50 Uhr. Es kam zu einem groß angelegten Polizeieinsatz. Der Kläger sowie ein Freund, der sich mit ihm zusammen im Innenhof aufhielt, verließen in der Zwischenzeit das Schulgelände und wurden sodann um 11:02 Uhr von der Polizei angetroffen und kontrolliert. Sie wurden auf die Polizeiwache gebracht.
Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 21. März 2024 wegen Störung des öffentlichen Friedens und Bedrohung verurteilt.
Die Polizeidirektion Osnabrück setzte mit Bescheid vom 18. November 2024 Gebühren und Auslagen der Polizei in Höhe von 10.000,- € gegenüber dem Kläger fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2024 Klage erhoben.
Diese hatte nun nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2025 keinen Erfolg. In den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen sah das Gericht die Voraussetzungen für die Gebührenforderung als gegeben an. Gem. §§ 1, 3, 5 ff. des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i. V. m. Nr. 108.1.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (Anlage zur AllGO) sei der Kläger verpflichtet, die Gebühren in Höhe von 10.000,- € zu zahlen. Der Kläger habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Er habe auch die veranlasste Amtshandlung der Polizei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz). [...] Aus einer Entfernung von 15 bis 18 Meter Luftlinie hätte jede andere durchschnittlich befähigte Person die Spielzeugpistole für eine echte Waffe gehalten. Infolge dieser Gefahrenlage habe die Polizei rechtmäßige Amtshandlungen vorgenommen, die gebührenpflichtig gewesen seien. Sie sei hierbei ausschließlich zur Abwehr von Gefahren tätig geworden. Der Kläger habe dadurch Kosten verursacht, zu deren Begleichung er grundsätzlich gesetzlich verpflichtet sei. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprächen den Vorgaben der AllGO und seien nicht rechtswidrig. Aufgrund der gesetzlichen Deckelung auf 10.000,- € (vgl. die damals geltende Fassung der AllGO) sei insbesondere die Höhe der Gebühren nicht zu beanstanden. Über die restlichen von der Polizeidirektion aufgestellten Gebühren in Höhe von 27.778,25 € hatte die Kammer nicht zu entscheiden.
Das Urteil (Az. 5 A 635/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.“
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück
Rechtmäßiger Schulausschluss auf Zeit nach Waffenverkauf
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Nr. 16/2025):
„Ein 16-jähriger Schüler ist zu Recht auf Zeit von seiner Schule ausgeschlossen worden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den hiergegen erhobenen Eilantrag ab.
Der Antragsteller hatte – teilweise durch einen ,Mittelsmann' – Schlagringe und Springmesser an minderjährige Mitschüler auf dem Schulgelände verkauft. Als dies bekannt wurde, beschloss die Gesamtkonferenz der Schule, ihn bis zum Ende des Schuljahrs von der Schule auszuschließen. Gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Schulleiterin erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, der Schulausschluss sei unverhältnismäßig. Er habe sich reumütig gezeigt und die Schule habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose angestellt. Es bestehe für ihn ohnehin nur eine geringe Restschulzeit.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Schulausschlusses auf Zeit überwiege das Interesse des Antragstellers, seine bisherige Schule weiter besuchen zu dürfen. Denn der Schulausschluss erweise sich als rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Der Antragsteller habe über einen längeren Zeitraum hinweg verbotene Waffen verkauft. Hierdurch habe er die Gefahr begründet, dass diese noch auf dem Schulgelände gegen andere Schüler zum Einsatz kommen könnten. Er habe durch die Abgabe der Waffen jegliche Kontrolle über deren Verwendung verloren, zumal er einen ,Mittelsmann' eingesetzt habe. Gerichtlich nicht zu beanstanden sei außerdem, dass die Gesamtkonferenz den Schulausschluss auch damit begründet habe, bei einem Verbleib des Schülers an der Schule werde der Schulfrieden beeinträchtigt und ein geordneter Schulbetrieb sei nicht mehr gewährleistet. Mit Blick auf Amokläufe an Schulen in jüngerer Zeit sei die Erwägung nachvollziehbar, Schüler könnten befürchten, ähnliches könne durch die vom Antragsteller mit Waffen versorgten Schüler geschehen. Die Gesamtkonferenz sei auch nicht verpflichtet gewesen, zunächst erzieherisch auf den Antragsteller einzuwirken oder auf mildere Ordnungsmaßnahmen zurückzugreifen. Zwar solle Fehlverhalten von Schülern grundsätzlich nicht sofort mit einem Schulausschluss begegnet werden. Anders sei dies aber bei besonders schwerem Fehlverhalten, wie es dem Antragsteller hier vorzuwerfen sei, und vor allem dann, wenn es um den Schutz anderer Schüler gehe.“
Gegen den Beschluss vom 23. Juni 2025 (4 L 535/25.KO) kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
Arbeitszeitkonto für Grundschulkräfte in Bayern wird neu geregelt
Aus der Pressemitteilung Nr. 28 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14.03.2025:
„Der Start des Arbeitszeitkontos II wird rückwirkend auf das Schuljahr 2021/2022 festgesetzt. Gestaffelt nach den bisherigen Altersgruppen treten Grundschullehrkräfte ab diesem Zeitpunkt in die sogenannte „Ansparphase“ ein, in der sie für vier Jahre eine Unterrichtsstunde pro Woche mehr arbeiten. Nach einer dreijährigen „Wartephase“ folgt die vierjährige „Rückgabephase“, in der sich die Arbeitszeit pro Woche um eine Stunde reduziert (sog. 4-3-4 Modell). Im Vergleich zum ursprünglichen Arbeitszeitkonto (5-3-5 Modell) verkürzt sich damit die „Anspar- und Rückgabephase“ und somit auch die Laufzeit insgesamt deutlich.
Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2020/2021 bereits angespart haben, wird es einen Ausgleich für die insoweit geleistete Mehrarbeit geben. Das Kultusministerium hat sich hierfür sehr eng mit dem Hauptpersonalrat und dem BLLV abgestimmt und wird mehrere Optionen zur Auswahl stellen. So können die Lehrkräfte wählen, ob sie eine Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütung, eine vorgezogene Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2026/2027 oder eine tageweise Freistellung in Anspruch nehmen möchten. Details zur konkreten Umsetzung werden derzeit noch erarbeitet.“
Quelle: https://www.km.bayern.de/meldung/neuauflage-des-arbeitszeitkontos-fuer-grundschullehrkraefte
Beteiligung an Brandstiftung in der Umkleidekabine: Ausschluss von Klassenfahrt rechtens
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin (Nr. 15/2025):
„Ein Schüler, der sich in der Umkleidekabine der Schule daran beteiligt hat, ein Feuer zu entfachen, darf von der 13-tägigen Skifahrt nach Österreich ausgeschlossen werden. Diese schulische Ordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren gebilligt.
Der 13-jährige Antragsteller ist Schüler einer 8. Klasse einer Berliner Schule. Im September 2024 beteiligte er sich während der Unterrichtszeit im Duschbereich der Umkleidekabine der Jungen an einem von zwei anderen Schülern entfachten Feuer, indem er selbst weiteres Papier ins Feuer warf. Dabei kam es zu einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz noch im September 2024, den Antragsteller von der am 9. März 2025 beginnenden Skireise der 8. Jahrgangsstufen der Schule auszuschließen. Dagegen wandte sich der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren. Es sei unverhältnismäßig, ihn von der Fahrt auszuschließen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand und der Skifahrt sei nicht gegeben, bei Beginn der Skifahrt werde sein Fehlverhalten bereits fünf Monate vergangen sein. Außerdem sei er nicht Haupttäter der Brandstiftung gewesen.
Dem folgte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Der Ausschluss sei rechtmäßig. Die Beteiligung an einer Brandstiftung während der Schulzeit gehe unzweifelhaft mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer einher. Sie beeinträchtige jedwede Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller die Gefahr angesichts des gewählten Brandortes offenbar für beherrschbar gehalten habe. Außerdem diene sein Ausschluss von der Reise auch deren Durchführbarkeit. Die Lehrkräfte seien bei der geplanten mehrtägigen Skifahrt mit ca. 130 Teilnehmenden darauf angewiesen, dass die Schüler und Schülerinnen klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erfüllen und die Sicherheit für alle gewährleisten können. Angesichts der ungewohnten Umgebung und der besonderen Nähe, der die Schüler und Schülerinnen dort „rund um die Uhr“ untereinander ausgesetzt seien, komme es in besonders hohem Maße darauf an, dass undiszipliniertes Verhalten, das Personen und Sachen gefährden könne, unterbleibe. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertige, dass er den reibungslosen Verlauf der Reise gefährden könne. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die ebenfalls an dem Feuer beteiligten Mitschüler im Gegensatz zum Antragsteller lediglich einen Verweis erhalten hätten. Ein Vergleich mit ihnen verbiete sich. Anders als sie habe der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholtes Fehlverhalten gezeigt. Seit Herbst 2022 sei es an der Schule zu verschiedenen Vorfällen unter seiner Beteiligung gekommen, unter anderem wegen wiederholt körperlich und verbal übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitschülern und Schulpersonal.“
Gegen den Beschluss vom 28. Februar 2025 (VG 3 L 47/25) kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin