Aktuelles
Arbeitszeitkonto für Grundschulkräfte in Bayern wird neu geregelt
Aus der Pressemitteilung Nr. 28 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14.03.2025:
„Der Start des Arbeitszeitkontos II wird rückwirkend auf das Schuljahr 2021/2022 festgesetzt. Gestaffelt nach den bisherigen Altersgruppen treten Grundschullehrkräfte ab diesem Zeitpunkt in die sogenannte „Ansparphase“ ein, in der sie für vier Jahre eine Unterrichtsstunde pro Woche mehr arbeiten. Nach einer dreijährigen „Wartephase“ folgt die vierjährige „Rückgabephase“, in der sich die Arbeitszeit pro Woche um eine Stunde reduziert (sog. 4-3-4 Modell). Im Vergleich zum ursprünglichen Arbeitszeitkonto (5-3-5 Modell) verkürzt sich damit die „Anspar- und Rückgabephase“ und somit auch die Laufzeit insgesamt deutlich.
Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2020/2021 bereits angespart haben, wird es einen Ausgleich für die insoweit geleistete Mehrarbeit geben. Das Kultusministerium hat sich hierfür sehr eng mit dem Hauptpersonalrat und dem BLLV abgestimmt und wird mehrere Optionen zur Auswahl stellen. So können die Lehrkräfte wählen, ob sie eine Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütung, eine vorgezogene Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2026/2027 oder eine tageweise Freistellung in Anspruch nehmen möchten. Details zur konkreten Umsetzung werden derzeit noch erarbeitet.“
Quelle: https://www.km.bayern.de/meldung/neuauflage-des-arbeitszeitkontos-fuer-grundschullehrkraefte
Beteiligung an Brandstiftung in der Umkleidekabine: Ausschluss von Klassenfahrt rechtens
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin (Nr. 15/2025):
„Ein Schüler, der sich in der Umkleidekabine der Schule daran beteiligt hat, ein Feuer zu entfachen, darf von der 13-tägigen Skifahrt nach Österreich ausgeschlossen werden. Diese schulische Ordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren gebilligt.
Der 13-jährige Antragsteller ist Schüler einer 8. Klasse einer Berliner Schule. Im September 2024 beteiligte er sich während der Unterrichtszeit im Duschbereich der Umkleidekabine der Jungen an einem von zwei anderen Schülern entfachten Feuer, indem er selbst weiteres Papier ins Feuer warf. Dabei kam es zu einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz noch im September 2024, den Antragsteller von der am 9. März 2025 beginnenden Skireise der 8. Jahrgangsstufen der Schule auszuschließen. Dagegen wandte sich der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren. Es sei unverhältnismäßig, ihn von der Fahrt auszuschließen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand und der Skifahrt sei nicht gegeben, bei Beginn der Skifahrt werde sein Fehlverhalten bereits fünf Monate vergangen sein. Außerdem sei er nicht Haupttäter der Brandstiftung gewesen.
Dem folgte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Der Ausschluss sei rechtmäßig. Die Beteiligung an einer Brandstiftung während der Schulzeit gehe unzweifelhaft mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer einher. Sie beeinträchtige jedwede Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller die Gefahr angesichts des gewählten Brandortes offenbar für beherrschbar gehalten habe. Außerdem diene sein Ausschluss von der Reise auch deren Durchführbarkeit. Die Lehrkräfte seien bei der geplanten mehrtägigen Skifahrt mit ca. 130 Teilnehmenden darauf angewiesen, dass die Schüler und Schülerinnen klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erfüllen und die Sicherheit für alle gewährleisten können. Angesichts der ungewohnten Umgebung und der besonderen Nähe, der die Schüler und Schülerinnen dort „rund um die Uhr“ untereinander ausgesetzt seien, komme es in besonders hohem Maße darauf an, dass undiszipliniertes Verhalten, das Personen und Sachen gefährden könne, unterbleibe. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertige, dass er den reibungslosen Verlauf der Reise gefährden könne. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die ebenfalls an dem Feuer beteiligten Mitschüler im Gegensatz zum Antragsteller lediglich einen Verweis erhalten hätten. Ein Vergleich mit ihnen verbiete sich. Anders als sie habe der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholtes Fehlverhalten gezeigt. Seit Herbst 2022 sei es an der Schule zu verschiedenen Vorfällen unter seiner Beteiligung gekommen, unter anderem wegen wiederholt körperlich und verbal übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitschülern und Schulpersonal.“
Gegen den Beschluss vom 28. Februar 2025 (VG 3 L 47/25) kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin
Klage auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit eines früheren niedersächsischen Grundschulrektors erfolgreich
Aus der Pressemeldung des OVG Niedersachsen:
„Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Februar 2025 das Land Niedersachsen verurteilt, einem früheren Grundschulrektor für die von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 geleistete Zuvielarbeit einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 31.000 Euro zu zahlen (Az.: 5 LC 193/20). Die Klage einer ehemaligen Grundschulrektorin auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit hatte demgegenüber keinen Erfolg (Az.: 5 LC 4/21).
Die Kläger sind der Auffassung, bei ihren früheren Tätigkeiten dauerhaft über die regelmäßig geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen worden zu sein. Der ehemalige Grundschulrektor hatte an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ teilgenommen, nach der sich für ihn eine wöchentliche Zuvielarbeit von durchschnittlich mehr als 8 Stunden ergeben hatte.
Der 5. Senat hat heute entschieden, dass der frühere Grundschulrektor Zuvielarbeit geleistet hat und ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zusteht. Das vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzte Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe im Oktober 2018 die im Rahmen der Arbeitszeitstudie 2015/2016 erhobenen Daten als valide und repräsentativ bewertet und daraus eine strukturelle Zuvielarbeit unter anderem im Grundschulbereich abgeleitet. Das Kultusministerium habe sich die Ergebnisse des Expertengremiums zu eigen gemacht, wirksame Entlastungsmaßnahmen von Gewicht könnten im Nachgang aber nicht festgestellt werden. Dem klagenden ehemaligen Grundschulrektor seien allerdings nicht die von ihm geltend gemachten 8 Stunden und 42 Minuten, sondern lediglich eine individuelle wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 48 Minuten auszugleichen. Denn ein Teil der Zuvielarbeit im Grundschulbereich sei entsprechend den Wertungen des Expertengremiums auf Organisationsdefizite oder ein überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen.
Die Klage der früheren Grundschulrektorin hatte hingegen keinen Erfolg, weil sie mangels entsprechender Aufzeichnungen eine individuelle Zuvielarbeit nicht ausreichend habe belegen können.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.“
Das Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschullehrers
Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 20. Januar 2025 (Aktenzeichen: 1 K 2377/23), das den Beteiligten nunmehr zugestellt wurde, festgestellt und die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und mithin auf eine höhere Besoldung abgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet - auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde - nicht als förderlich angesehen werden. Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. So hat der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen
Verbindliche Sprachstandserhebung vor der Einschulung
Gemäß dem Gesetz zur Gesetz zur Einführung und Durchsetzung verbindlicher Sprachstandserhebungen und Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung vom 09.12.2024 (GVBl. S. 579), das heute in Kraft getreten ist, wird bei allen Kindern, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht der Sprachstand erhoben. Zuständig ist die Grundschule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist. Durch das genannte Gesetz wurden u. a. Art. 37 BayEUG und § 2 GrSO sowie weitere Rechtsvorschriften entsprechend geändert. Die erste derartige Sprachstandserhebung wird im März 2025 stattfinden und betrifft die Kinder, die zwischen dem 01.10.2024 und 30.09.2025 fünf Jahre alt werden.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Sprachstandserhebung entfällt bei Vorlage einer schriftlichen Erklärung durch die Erziehungsberechtigten an der Grundschule, mit der
- eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung bestätigt, dass das Kind keinen erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat oder
- eine Schulvorbereitende Einrichtung oder eine Heilpädagogische Tagesstätte bestätigt, dass das Kind wegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung in dieser Einrichtung betreut wird.
Die zuständige Grundschule hat demnach folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Entgegennahme einer Liste der zur Sprachstandserhebung einzuladenden Kinder von der Meldebehörde,
- Einladung der Kinder mit je einem Erziehungsberechtigten zur Sprachstandserhebung und Übermittlung grundsätzlicher Informationen zur Sprachstandserhebung an die Erziehungsberechtigten,
- Einsammeln der Befreiungserklärungen, welche die Erziehungsberechtigten einreichen,
- Verantwortung für die von qualifizierten Beratungslehrkräften jeweils zwischen Februar und März des Jahres vor Beginn der Schulpflicht durchgeführten Sprachstandserhebungen,
- ggf. Erstellung und Zusendung der Bescheide für den verpflichtenden Besuch einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung inkl. Vorkurs Deutsch an die Erziehungsberechtigten,
- Entgegennahme der Bestätigungen der betreffenden Kindertageseinrichtungen über die Aufnahme eines Kindes,
- Meldung von Verrstößen gegen die Besuchspflicht an die Kreisverwaltungsbehörde.
Der Maiß Verlag bietet dazu eine Software an, die betroffene Schulleitungen bzw. -verwaltungen unterstützt. Weitere Informationen finden Sie unter https://maiss-schulportal.de/sprachstandserhebung.