152 Jahre Maiß-Verlag

Aktuelles

17.12.2024

Verbindliche Sprachstandserhebung vor der Einschulung

Gemäß dem Gesetz zur Gesetz zur Einführung und Durchsetzung verbindlicher Sprachstandserhebungen und Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung vom 09.12.2024 (GVBl. S. 579), das heute in Kraft getreten ist, wird bei allen Kindern, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht der Sprachstand erhoben. Zuständig ist die Grundschule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist. Durch das genannte Gesetz wurden u. a. Art. 37 BayEUG und § 2 GrSO sowie weitere Rechtsvorschriften entsprechend geändert. Die erste derartige Sprachstandserhebung wird im März 2025 stattfinden und betrifft die Kinder, die zwischen dem 01.10.2024 und 30.09.2025 fünf Jahre alt werden.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Sprachstandserhebung entfällt bei Vorlage einer schriftlichen Erklärung durch die Erziehungsberechtigten an der Grundschule, mit der
- eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung bestätigt, dass das Kind keinen erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat oder
- eine Schulvorbereitende Einrichtung oder eine Heilpädagogische Tagesstätte bestätigt, dass das Kind wegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung in dieser Einrichtung betreut wird.

Die zuständige Grundschule hat demnach folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Entgegennahme einer Liste der zur Sprachstandserhebung einzuladenden Kinder von der Meldebehörde,
- Einladung der Kinder mit je einem Erziehungsberechtigten zur Sprachstandserhebung und Übermittlung grundsätzlicher Informationen zur Sprachstandserhebung an die Erziehungsberechtigten,
- Einsammeln der Befreiungserklärungen, welche die Erziehungsberechtigten einreichen,
- Verantwortung für die von qualifizierten Beratungslehrkräften jeweils zwischen Februar und März des Jahres vor Beginn der Schulpflicht durchgeführten Sprachstandserhebungen,
- ggf. Erstellung und Zusendung der Bescheide für den verpflichtenden Besuch einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung inkl. Vorkurs Deutsch an die Erziehungsberechtigten,
- Entgegennahme der Bestätigungen der betreffenden Kindertageseinrichtungen über die Aufnahme eines Kindes,
- Meldung von Verrstößen gegen die Besuchspflicht an die Kreisverwaltungsbehörde.

Der Maiß Verlag bietet dazu eine Software an, die betroffene Schulleitungen bzw. -verwaltungen unterstützt. Weitere Informationen finden Sie unter https://maiss-schulportal.de/sprachstandserhebung.

13.11.2024

BayVGH kippt verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte

Am 12. November 2024 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Urteil (Aktenzeichen: 3 N 21.192) die §§ 12 bis 15 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte (AZKoV) für unwirksam. Die Regelungen, die seit August 2020 in Kraft waren, sahen vor, dass Lehrkräfte zwischen 2020 und 2028 jährlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten, um einen prognostizierten Lehrkräftemangel zu decken. Ab 2028 sollte diese Arbeitszeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase reduziert werden. Der BayVGH entschied, dass die Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos zur Bewältigung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Lehrerbedarfsprognose des Kultusministeriums angesichts der langen Laufzeit des Arbeitszeitkontos nicht die Auswirkungen weiterer Maßnahmen berücksichtigte und die Datengrundlage nicht aktuell genug war. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Modell den eigentlichen Zweck der Regelung missachte, weil der mit der Regelung erreichte „Überhang an Grundschullehrkräften“ und ein möglicher längerfristiger Einsatz von Grundschullehrkräften an anderen Schularten mit großem Personalbedarf wie Mittel- und Förderschulen die personelle Situation an Grundschulen wiederum verschärfe. „Da durch die Regelungen aber nur Grundschullehrkräfte zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese einseitig und gleichheitswidrig in Anspruch genommen“, heißt es dazu in der Pressemitteilung des BayVGH. Ein rückwirkender Neuerlass der Regelungen sei jedoch möglich, falls ein vorübergehender Personalbedarf nachgewiesen wird.

Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 12.11.2024

11.03.2024

DSGVO jetzt auf Schulrecht-Online!

Ab sofort finden Sie die deutschsprachige Variante der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 auf Schulrecht-Online. Alle Änderungen seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 sind eingearbeitet. 

31.01.2024

Entbürokratisierung des bayerischen Schulwesens

Laut Pressemitteilung bzw. KMS vom 31. Januar 2024 möchte Kultusministerin Anna Stolz bürokratische Hemmnisse im bayerischen Schulwesen abbauen, insbesondere solche, die gemäß KMS „einigermaßen rasch“ beseitigt werden können: „unübersichtliche Formulare, umständliche Abstimmungsschleifen, unnötige Dokumentationspflichten oder entbehrliche Verwaltungsvorschriften“. Deswegen wurden der Hauptpersonalrat, die betreffenden Bereichsleitungen der Bezirksregierungen sowie die Dienststellen der Ministerialbeauftragten aufgefordert, die Staatlichen Schulämter sowie die Schulleitungen „in die Ideensammlung“ einzubeziehen und „bis zu 10 Vorschläge in priorisierter Reihenfolge“ bis zum 19. April 2024 an die E-Mail-Adresse entlastung@stmuk.bayern.de zu senden. Anschließend sollen die Vorschläge anonymisiert auf der Homepage des Kultusministeriums präsentiert und deren Umsetzung diskutiert werden.

04.09.2023

Amtliches Schriftwesen an Grund- und Mittelschulen

Gemäß Pressemeldung bzw. KMS Nr. III.3-BO7200.0/13/1 vom 4. September 2023 wird das amtliche Schriftwesen an Grund- und Mittelschulen vereinfacht. Lehrkräfte dieser Schularten müssen ab dem Schuljahr 2023/2024 Jahres-, Wochen- oder Sequenzplanungen bzw. die Dokumentation des Unterrichtsgeschehens nicht mehr routinemäßig bei Schulleitung und/oder Schulaufsicht vorlegen, sondern „nur noch anlassbezogen und im begründeten Einzelfall“. Für den Vorbereitungsdienst gilt diese neue Regelung nicht. Hier bleibt das amtliche Schriftwesen im bisherigen Umfang erhalten.