151 Jahre Maiß-Verlag

Aktuelles

25.01.2022

Änderungen an der Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie

Heute treten die Änderungen an der Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie (BayMBl. 2021 Nr. 637) vom 18. Januar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 51) in Kraft. Diese betreffen vor allem die Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen. Aus der Begründung: „Das zunehmende Infektionsgeschehen erfordert zusätzliche Handlungsoptionen für die Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen. In diesem Zusammenhang sieht die Allgemeinverfügung daher an verschiedenen Stellen notwendige Anpassungen der Schulordnungen vor:
– Schreiben die Schulordnungen die Abnahme praktischer Prüfungen in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung vor, ermöglicht es die Allgemeinverfügung in begründeten und geeigneten Ausnahmefällen, simulierte Prüfungen – teilweise auch mit entsprechend angepasstem Prüfungsumfang – an der Schule durchzuführen.
– Bei der Notenbildung wird berücksichtigt, dass bestimmte in den Schulordnungen vorgeschriebene Elemente der Notenbildung aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen nicht erbracht werden können.
– Bei der Art und Weise der Erhebung von praktischen Leistungsnachweisen wird berücksichtigt, dass aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen der Zugang zu Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung verwehrt wird.
– Bei der Anmeldung zur Externenprüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege und den Fachakademien für Sozialpädagogik wird der besonderen Pandemiesituation Rechnung getragen, indem die praktischen Kenntnisse bei der Anmeldung reduziert und erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden müssen.“ (Vgl. BayMBl. 2022 Nr. 51, S. 4)

 

16.12.2021

Fristverlängerung für die Überprüfung von Bestandsschülerinnen und -schülern und Bestandspersonal bis zum 31.07.2022

Die Frist, bis wann der Masernschutznachweis für Schülerinnen und Schüler sowie an der Schule tätige Personen, die nach 1970 geboren sind und die am 1. März 2020 die Schule bereits besucht haben bzw. dort tätig waren, bei der Schulleitung vorgelegt werden muss, wird bis zum 31.07.2022 verlängert. Bereits geprüfte Bestandsfälle, in welchen kein oder kein ausreichender Masernschutznachweis vorgelegt worden ist, dürfen nicht mit Ablauf des 31.12.2021 an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Vgl. KMS Nr. II.1-V0523.1.0/6/25 vom 16.12.2021.

06.07.2021

Anpassung des Rahmenhygieneplans Schulen

Heute wurde im BayMBl. (Nr. 470) der aktualisierte Rahmenhygieneplan Schulen veröffentlicht. Er beinhaltet u. a. Neuregelungen in folgenden Bereichen:

– Maskenpflicht (Nr. III.1.3, III.6.7, III.6.8),

– Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen (Nr. III.6.1),

– Partnerarbeit (Nr. III.5.4 Buchst. g),

– Sport- und Musikunterricht (Nr. III.7),

– Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb (Nr. III.8).

25.06.2021

Ausgleich pandemiebedingter Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler

Durch KMBek vom 24. Juni 2021 wurde die Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie geändert. Schulartübergreifend wird rückwirkend zum 12. April 2021 geregelt, dass in Schulordnungen vorgesehene reguläre Bearbeitungszeiten angemessen verlängert werden können, sofern im Rahmen von Abschlussprüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen Hygienemaßnahmen einzuhalten sind. Des Weiteren werden für Schülerinnen und Schüler folgender Schularten Erleichterungen mit Wirkung vom 25. Juni 2021 gewährt:

- Grundschule/Mittelschule: „Um pandemiebedingte Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler der Regelklassen der Mittelschulen und der Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Grundschulen auszugleichen, wird für das Schuljahr 2020/2021 ein Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG ermöglicht.“ (aus der Begründung)

- Wirtschaftsschule: „Wer an der Abschlussprüfung im aktuellen Schuljahr2020/2021 nicht teilnimmt, erhält ein Jahreszeugnis und kann die Jahrgangsstufe im Schuljahr 2021/2022 besuchen und in diesem Schuljahr die Abschlussprüfung 2021/2022 ablegen.“ (aus der Begründung)

20.05.2021

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen erneut aktualisiert

An der „Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie“ vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97) wurden durch KMBek vom 18. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 349) weitere Änderungen vorgenommen. Dies betrifft folgende Schularten:

Mittelschule: Angebot einer Ersatzprüfung für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 vergleichsweise wenige Leistungsnachweise zur Bildung einer Jahresfortgangsnote in einem oder mehreren Fächern erbracht haben; zur Bildung von validen Jahresfortgangs- bzw. Zeugnisnoten für die Abschlussprüfung, den Quali oder den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule sind alternative Vorgehensweisen auswählbar.

Wirtschaftsschule: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine benoteten Schulaufgaben mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Realschule: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine großen Leistungsnachweise mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Gymnasium: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine großen Leistungsnachweise mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; die Einführungsklasse kann im Schuljahr 2021/2022 wiederholt werden.

BFSO / BFSO Pflege / HeilB / Sprachen / MTA PTA / Podologie: Nach den Pfingstferien finden keine benoteten Schulaufgaben in Nichtabschlussklassen mehr statt, sofern dies ohne direkte Auswirkung auf deren Abschlussprüfung bleibt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. Nach BFSO HeilB kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.

FSO: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine benoteten Schulaufgaben mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

FakO: Nach den Pfingstferien finden in Nichtabschlussklassen keine benoteten Klausuren mehr statt; ergänzende Leistungsnachweise sind auf Antrag möglich; Studierende, die im Schuljahr 2020/2021 das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, gelten nicht als Wiederholer.