Heute tritt der mit GemBek vom 15. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 113) verkündete neue Rahmenhygieneplan Schulen in Kraft. Er beinhaltet u. a. Änderungen zur Vorversion in folgenden Bereichen:
– Sport- und Musikunterricht (Nr. III.7),
– Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung eines Schülers bzw. einer Lehrkraft (Nr. III.14),
Änderungen an der Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie
Heute treten die Änderungen an der Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie (BayMBl. 2021 Nr. 637) vom 18. Januar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 51) in Kraft. Diese betreffen vor allem die Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen. Aus der Begründung: „Das zunehmende Infektionsgeschehen erfordert zusätzliche Handlungsoptionen für die Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen. In diesem Zusammenhang sieht die Allgemeinverfügung daher an verschiedenen Stellen notwendige Anpassungen der Schulordnungen vor: – Schreiben die Schulordnungen die Abnahme praktischer Prüfungen in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung vor, ermöglicht es die Allgemeinverfügung in begründeten und geeigneten Ausnahmefällen, simulierte Prüfungen – teilweise auch mit entsprechend angepasstem Prüfungsumfang – an der Schule durchzuführen. – Bei der Notenbildung wird berücksichtigt, dass bestimmte in den Schulordnungen vorgeschriebene Elemente der Notenbildung aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen nicht erbracht werden können. – Bei der Art und Weise der Erhebung von praktischen Leistungsnachweisen wird berücksichtigt, dass aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen der Zugang zu Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung verwehrt wird. – Bei der Anmeldung zur Externenprüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege und den Fachakademien für Sozialpädagogik wird der besonderen Pandemiesituation Rechnung getragen, indem die praktischen Kenntnisse bei der Anmeldung reduziert und erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden müssen.“ (Vgl. BayMBl. 2022 Nr. 51, S. 4)
16.12.2021
Fristverlängerung für die Überprüfung von Bestandsschülerinnen und -schülern und Bestandspersonal bis zum 31.07.2022
Die Frist, bis wann der Masernschutznachweis für Schülerinnen und Schüler sowie an der Schule tätige Personen, die nach 1970 geboren sind und die am 1. März 2020 die Schule bereits besucht haben bzw. dort tätig waren, bei der Schulleitung vorgelegt werden muss, wird bis zum 31.07.2022 verlängert. Bereits geprüfte Bestandsfälle, in welchen kein oder kein ausreichender Masernschutznachweis vorgelegt worden ist, dürfen nicht mit Ablauf des 31.12.2021 an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Vgl. KMS Nr. II.1-V0523.1.0/6/25 vom 16.12.2021.
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