152 Jahre Maiß-Verlag

Aktuelles

16.04.2020

Schulbetrieb in Bayern startet am 27. April 2020 für Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen

Gemäß KMS Nr. II.1-BS4363.0/129/1 vom 16.04.2020 wird der Unterrichtsbetrieb zunächst nur für die Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen unter strengen Vorsichtsmaßnahmen am 27. April 2020 wieder aufgenommen. Eine Ausweitung auf weitere Jahrgangsstufen sei frühestens ab dem 11. Mai vorstellbar. Hierzu wird im 14-Tage-Rhythmus jeweils die aktuelle Situation durch Bund und Länder neu bewertet.

In den Klassen, für die der Schulbetrieb noch nicht wieder am 27. April beginnt, werde das „Lernen zuhause“ ab dem 20. April fortgesetzt.

Den Wortlaut des KMS finden Sie auf Schulrecht-Online unter den Stichwörtern „Coronavirus“, „COVID-19“ oder „SARS-CoV-2“.

02.04.2020

Aktuelle Verlautbarungen des Kultusministeriums zum Coronavirus auf Schulrecht-Online!

Unter den Stichwörtern „Coronavirus“, „COVID-19“ und „SARS-CoV-2“ finden Sie jetzt chronologisch geordnet die wichtigsten Verlautbarungen des bayerischen Kultusministeriums rund um das Coronavirus.

23.03.2020

Nachtragshaushalt 2019/2020 betrifft auch das Schulfinanzierungsgesetz (GVBl. S. 153)

Im Zuge der corona-bedingten Änderungen des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 19.03.2020 ergeben sich auch Änderungen bei schulrechtlichen Vorschriften. So gelten die Regelungen des Zweiten und Dritten Teiles BaySchFG – abgesehen von den Finanzhilfen nach Art. 5 Abs. 1, Art. 43 und Art. 45 Abs. 3 – nicht für die Berufsfachschulen für Pflege, die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden nach Art. 17 Abs. 2 für die Realschulen werden rückwirkend erhöht.

01.03.2020

Das Masernschutzgesetz tritt in Kraft (BGBl. I S. 148)

Durch das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ wird u. a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Nach § 20 IfSG müssen Schülerinnen und Schüler sowie das Personal einer Schule jetzt nachweisen, dass sie über einen ausreichenden Masernimmunstatus verfügen. Alle Personen, die ab 01.03.2020 neu eine Schule besuchen oder an dieser eine Tätigkeit aufnehmen und nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen der Schulleitung bzw. der personalverwaltenden Stelle einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Alle Schülerinnen und Schüler bzw. Personal mit Geburtstag nach dem 31.12.1970, die am 01.03.2020 bereits die Schule besuchen bzw. dort tätig sind, haben bis zum 31.07.2021 der Schulleitung den Nachweis über den Masernimmunstatus vorzulegen. Verantwortlich für die Prüfung der Nachweise ist die Schulleitung. Mit KMS vom 28.02.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereits Vollzugshinweise gegeben.

26.02.2020

Aktualisierung der KMBek „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ (BayMBl. 2020 Nr. 86)

Mit der KMBek „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ vom 10.02.2020, die am 14.02.2020 in Kraft getreten ist, werden die bestehenden Regelungen u. a. folgendermaßen angepasst:

- Einbezug von „sonstigen allgemeinbildenden Schulen“ in Nr. 1.3.,
- jährliche Festlegung und Bekanntgabe des Budgets je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr (Nr. 2.3.2),
- Verweis auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Schülertutoren sowie von Personen in Freiwilligendiensten (Nr. 2.4.2),
- Verweis auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Honorarkräften (Nr. 2.4.6), zur Nebenbeschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften in einem schulischen Ganztagsangebot (Nr. 2.4.7) und zum Vollzug des ab 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetzes (Nr. 2.4.8),
- jährliche Festlegung und Bekanntgabe des Festbetrags für den zusätzlichen Personalaufwand (Nr. 3.3.1, Nr. 3.3.4),
- Abrufbarkeit der Informationen zur aktuellen Höhe der Budgets, der Mitfinanzierungspauschale, der Festbeträge und des Eigenbetrags unter www.km.bayern.de/ganztagsschule (Nr. 2.10.5, Nr. 3.8.6).