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- § 61b Klage wegen Benachteiligung
Rechtstexte
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248)
– Auszug –
§ 61b Klage wegen Benachteiligung
(1)
Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2)Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines…