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- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 4 Ruhepausen
- § 5 Ruhezeit
- § 6 Nacht- und Schichtarbeit
- § 7 Abweichende Regelungen
- § 8 Gefährliche Arbeiten
- Dritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe
- § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
- § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 12 Abweichende Regelungen
- § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
- Vierter Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 14 Außergewöhnliche Fälle
- § 15 Bewilligung, Ermächtigung
- Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
- § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
- § 17 Aufsichtsbehörde
- Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
- § 18 Nichtanwendung des Gesetzes
- § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
- § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
- § 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
- § 21a Beschäftigung im Straßentransport
- Siebter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 Bußgeldvorschriften
- § 23 Strafvorschriften
- Achter Abschnitt: Schlussvorschriften
- § 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
- § 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
- § 26
Rechtstexte
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
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