151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
    • § 1 Zweck des Gesetzes
    • § 2 Begriffsbestimmungen
  • Zweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
    • § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
    • § 4 Ruhepausen
    • § 5 Ruhezeit
    • § 6 Nacht- und Schichtarbeit
    • § 7 Abweichende Regelungen
    • § 8 Gefährliche Arbeiten
  • Dritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe
    • § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
    • § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
    • § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
    • § 12 Abweichende Regelungen
    • § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
  • Vierter Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen
    • § 14 Außergewöhnliche Fälle
    • § 15 Bewilligung, Ermächtigung
  • Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
    • § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
    • § 17 Aufsichtsbehörde
  • Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
    • § 18 Nichtanwendung des Gesetzes
    • § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
    • § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
    • § 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
    • § 21a Beschäftigung im Straßentransport
  • Siebter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
    • § 22 Bußgeldvorschriften
    • § 23 Strafvorschriften
  • Achter Abschnitt: Schlussvorschriften
    • § 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
    • § 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
    • § 26

Rechtstexte

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

  1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.