151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Grundsatz
  • Festlegung der Anbietepflicht für Schülerunterlagen
  • Aussonderung der allgemeinen Verwaltungsunterlagen
  • Archivierung in einem anderen öffentlichen Archiv
  • Aussonderungsverfahren

Rechtstexte

Archivierungsvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns

Archivierungsvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns

KMBek vom 14. April 2016 (KWMBl S. 92)

2230.1.1.1-K

Anlage

Archivierungsvereinbarung

Zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns wird auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521) geändert wurde, sowie aufgrund Nr. 7.2 der Bekanntmachung über Aussonderung, Anbietung, Übernahme und Vernichtung von Unterlagen (Aussonderungsbekanntmachung – Aussond-Bek) vom 19. November 1991 (StAnz Nr. 48), geändert durch Bek vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46), in Hinblick auf die Aussonderung von Schülerunterlagen der staatlichen Schulen in Bayern die folgende Archivierungsvereinbarung geschlossen:

Grundsatz

Die Schülerunterlagen der staatlichen Schulen in Bayern dokumentieren die Schullaufbahn vieler bayerischer Schülerinnen und Schüler. Angesichts der großen Zahl an staatlichen Schulen können sie von den Staatlichen Archiven Bayerns nur in eng begrenzter Auswahl archiviert werden. In die Archivierung werden daher nur ausgewählte Schulen sowie besonders bedeutsame Schülerunterlagen einbezogen. Um im Einzelfall lokalen und regionalen Bedürfnissen nach einer Archivierung der örtlichen Überlieferung entgegenkommen…