Rechtstexte
Ausstellung von Zweitschriften von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen; Absehen von der Kostenfestsetzung
Ausstellung von Zweitschriften von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen; Absehen von der Kostenfestsetzung
KMS vom 27. Oktober 2014 Nr. II.1 – BS4422 – 6a.27659
Das Staatsministerium erhält immer wieder Anfragen von Schulen betreffend die Ausstellung einer Zweitschrift von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen. Daher möchten wir Ihnen diesbezüglich einige Informationen zukommen lassen.
I. Erforderlichkeit einer Zweitschrift
Die Ausstellung einer Zweitschrift von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Verlust des Originalzeugnisses
- Änderung des
- Nachnamens aufgrund der Adoption eines Kindes oder Erwachsenen
- Vornamens aufgrund des Transsexuellengesetzes (TSG)
In diesen beiden Fällen ist eine Zweitschrift des Zeugnisses mit dem neuen Vor- bzw. Nachnamen auszustellen. Bei einer Änderung des Vornamens aufgrund des TSG müssen zudem etwaige grammatische Formen (männlich/weiblich) angepasst werden.
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