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Rechtstexte

Ausstellung von Zweitschriften von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen; Absehen von der Kostenfestsetzung

Ausstellung von Zweitschriften von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen; Absehen von der Kostenfestsetzung

KMS vom 27. Oktober 2014 Nr. II.1 – BS4422 – 6a.27659

Das Staatsministerium erhält immer wieder Anfragen von Schulen betreffend die Ausstellung einer Zweitschrift von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen. Daher möchten wir Ihnen diesbezüglich einige Informationen zukommen lassen.

I.   Erforderlichkeit einer Zweitschrift

Die Ausstellung einer Zweitschrift von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen ist in folgenden Fällen erforderlich:

  1. Verlust des Originalzeugnisses
  2. Änderung des
    • Nachnamens aufgrund der Adoption eines Kindes oder Erwachsenen
    • Vornamens aufgrund des Transsexuellengesetzes (TSG)

In diesen beiden Fällen ist eine Zweitschrift des Zeugnisses mit dem neuen Vor- bzw. Nachnamen auszustellen. Bei einer Änderung des Vornamens aufgrund des TSG müssen zudem etwaige grammatische Formen (männlich/weiblich) angepasst werden.