Rechtstexte
Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV)
Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV)
Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80)
BayRS 2030-2-27-F
Auf Grund des Art. 86a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), erlässt das Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen und sonstigen Fällen. 2Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
(2)1Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 2Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen…