151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Art. 1 Geltungsbereich
    • Art. 2 Ziele des Gesetzes
    • Art. 3 Begriffsbestimmungen
  • Zweiter Teil: Gleichstellungsförderung
    • Abschnitt I: Gleichstellungskonzept
      • Art. 4 Aufstellung von Gleichstellungskonzepten
      • Art. 5 Inhalt des Gleichstellungskonzepts
      • Art. 6 Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungspflichten
    • Abschnitt II: Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
      • Art. 7 Stellenausschreibung
      • Art. 8 Einstellung und beruflicher Aufstieg
      • Art. 9 Fortbildung
      • Art. 10 Flexible Arbeitszeiten
      • Art. 11 Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit
      • Art. 12 Beurlaubung
      • Art. 13 Wiedereinstellung
      • Art. 14 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
  • Dritter Teil: Gleichstellungsbeauftragte – Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
    • Art. 15 Bestellung
    • Art. 16 Rechtsstellung
    • Art. 17 Aufgaben
    • Art. 18 Rechte und Pflichten
    • Art. 19 Beanstandungsrecht
    • Art. 20 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte
  • Vierter Teil: Gremien
    • Art. 21 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien
  • Fünfter Teil: Schlussvorschriften
    • Art. 22 Berichtspflichten
    • Art. 23 Aufsichtspflichten
    • Art. 24 Inkrafttreten

Rechtstexte

Bayerisches Gleichstellungsgesetz

Bayerisches Gleichstellungsgesetz

Bayerisches Gesetz zur Gleichstellungvon Frauen und Männern

Vom 24. Mai 1996 (GVBl S. 186, BayRS 805-8-A), zuletzt geändert am 23. Mai 2006 (GVBl S. 292)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

(1)

1Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Es ist darauf hinzuwirken, dass Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen.