Rechtstexte
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Neufassung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102)
BayRS 2238-1-K
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EG Nr. L 255 S. 22)
I. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Allgemeines
Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.