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- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Bildung von Personalvertretungen
- Art. 2 Zusammenarbeit; Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
- Art. 3 Verhältnis zum Tarifvertrag
- Art. 4 Beschäftigte
- Art. 5 Gruppen
- Art. 6 Dienststellen
- Art. 7 Vertretung der Dienststelle
- Art. 8 Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung
- Art. 9 Schutz der Auszubildenden als Mitglied der Personalvertretung
- Art. 10 Schweigepflicht
- Art. 11 Unfallfürsorge
- Zweiter Teil: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Erster Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
- Art. 12 Personalratsfähige Dienststellen; Kleindienststellen
- Art. 13 Wahlberechtigung
- Art. 14 Wählbarkeit
- Art. 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen
- Art. 16 Größe des Personalrats
- Art. 17 Verteilung der Sitze auf die Gruppen
- Art. 18 Abweichende Sitzverteilung
- Art. 19 Grundsätze des Wahlverfahrens
- Art. 20 Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands
- Art. 21 Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen
- Art. 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter
- Art. 23 Aufgaben des Wahlvorstands
- Art. 24 Schutz und Kosten der Wahl
- Art. 25 Wahlanfechtung
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Personalrates
- Art. 26 Beginn und Dauer der regelmäßigen Amtszeit
- Art. 27 Vorzeitige Neuwahl
- Art. 27a Um- und Neubildungen von Dienststellen
- Art. 28 Ausschluss eines Mitglieds; Auflösung des Personalrats
- Art. 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Art. 30 Ruhen der Mitgliedschaft
- Art. 31 Ersatzmitglieder
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
- Art. 32 Vorstand; Vorsitzender
- Art. 33 Erweiterter Vorstand
- Art. 34 Sitzungen; Teilnahmerecht
- Art. 35 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
- Art. 36 Erweitertes Teilnahmerecht
- Art. 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
- Art. 38 Gemeinsame Beschlüsse; Beschlüsse von Gruppen
- Art. 39 Aussetzung von Beschlüssen
- Art. 40 Teilnahmerecht von weiteren Vertretern; Stimmrecht
- Art. 41 Niederschrift
- Art. 42 Geschäftsordnung
- Art. 43 Sprechstunden
- Art. 44 Kostentragung; Geschäftsbedarf; Bekanntmachungen
- Art. 45 Verbot der Erhebung von Beiträgen
- Vierter Abschnitt: Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
- Art. 46 Ehrenamt; Arbeitszeitversäumnis; Freistellung; Fortbildung
- Art. 47 Besonderer Schutz bei Kündigung, Versetzung oder Abordnung
- Fünfter Abschnitt: Personalversammlung
- Art. 48 Zusammensetzung und Leitung; Teilversammlung
- Art. 49 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung
- Art. 50 Zeitpunkt
- Art. 51 Befugnisse und Zuständigkeiten
- Art. 52 Erweitertes Teilnahmerecht
- Sechster Abschnitt: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
- Art. 53 Bildung von Stufenvertretungen
- Art. 53a Anfechtung der Wahl der Stufenvertretungen
- Art. 54 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
- Art. 55 Bildung von Gesamtpersonalräten
- Art. 56 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
- Erster Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
- Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Art. 57 Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen; Allgemeine Aufgaben
- Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- Art. 59 Größe und Zusammensetzung
- Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz
- Art. 61 Befugnisse
- Art. 62 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
- Art. 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung
- Art. 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen; Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Vierter Teil: Beteiligung der Personalvertretung
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Art. 67 Grundsätze für die Zusammenarbeit
- Art. 68 Diskriminierungsverbot und Neutralitätsgebot
- Art. 69 Allgemeine Aufgaben; Informationsrecht; Teilnahme an Prüfungen
- Zweiter Abschnitt: Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
- Art. 70 Mitbestimmungsverfahren
- Art. 70a Initiativrecht
- Art. 71 Einigungsstelle
- Art. 72 Mitwirkungsverfahren
- Art. 73 Dienstvereinbarungen
- Art. 74 Durchführung von Entscheidungen
- Dritter Abschnitt: Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
- Art. 75 Mitbestimmung in Personal- und Sozialangelegenheiten
- Art. 75a Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen und automatisierten Verfahren
- Art. 76 Mitwirkung in Personal-, Sozial- und Organisationsangelegenheiten
- Art. 77 Beteiligung bei Kündigungen und Entlassungen
- Art. 77a Erörterung bei leistungsbezogenen Maßnahmen
- Art. 78 Ausnahmen von der Beteiligung
- Art. 79 Beteiligung bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung
- Vierter Abschnitt: Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates
- Art. 80 Zuständigkeit
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Fünfter Teil: Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
- Art. 81 Bildung und Aufgaben
- Sechster Teil: Gerichtliche Entscheidungen
- Art. 82 Zuständigkeit und Verfahren
- Art. 83 Bildung und Besetzung der Fachkammern und des Fachsenats
- Siebter Teil: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen
- Erster Abschnitt: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und für den Bayerischen Rundfunk
- Art. 84 Bayerischer Rundfunk
- Art. 85 Bayerischer Jugendring; Bayerisches Rotes Kreuz
- Art. 86 Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)
- Art. 87 Deutsche Rentenversicherung
- Art. 88 Gemeinsame Angelegenheiten von Richtern, Staatsanwälten und anderen Beschäftigten
- Art. 89 Bayerische Bereitschaftspolizei
- Art. 90 Landesamt für Verfassungsschutz
- Art. 91 Personalvertretung der Staatsanwälte
- Art. 92 Dienststellen im Ausland
- Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Behandlung von Verschlusssachen
- Art. 93 Behandlung von Verschlusssachen
- Erster Abschnitt: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und für den Bayerischen Rundfunk
- Achter Teil: Ergänzende Vorschriften
- Art. 94 Erlass von Vorschriften
- Art. 95 Religionsgemeinschaften
- Neunter Teil: Schlussvorschriften
- Art. 96 Übergangsregelung für das Landesamt für Schule
- Art. 96a Sondervorschrift aus Anlass der Corona-Pandemie
- Art. 97 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtstexte
Bayerisches Personalvertretungsgesetz
Bayerisches Personalvertretungsgesetz
Neufassung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Art. 130f Abs. 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414)
BayRS 2035-1-F
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Bildung von Personalvertretungen
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.