Rechtstexte
Bayerisches Personalvertretungsgesetz
Bayerisches Personalvertretungsgesetz
Neufassung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318)
BayRS 2035-1-F
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Bildung von Personalvertretungen
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.