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- Erster Teil: Allgemeines
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Personalaufwand
- Art. 3 Schulaufwand
- Zweiter Teil: Öffentliche Schulen
- Abschnitt I: Allgemeines
- Art. 4 Betrieb und Unterhaltung
- Art. 5 Finanzhilfen
- Abschnitt II: Staatliche Schulen
- Art. 6 Träger des Personalaufwands
- Art. 7 Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren
- Art. 8 Träger des Schulaufwands
- Art. 9 Schulverband
- Art. 10 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
- Art. 11 Staatliche Heimschulen
- Art. 13 (aufgehoben)
- Art. 14 Verwaltung des Schulvermögens
- Abschnitt III: Kommunale Schulen
- Art. 15 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
- Art. 16 Lehrpersonalzuschüsse
- Art. 17 Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- Art. 18 Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen
- Art. 19 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
- Art. 20 Besondere Leistungen für Berufs- und Fachschülerinnen und -schüler
- Abschnitt IV: Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit
- Art. 21 Lernmittelfreiheit
- Art. 22 Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands
- Art. 23 Schulgeldfreiheit
- Abschnitt V: Heime und ähnliche Einrichtungen bei Förderschulen
- Art. 24 Errichtung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Finanzhilfen
- Art. 25 Betriebskosten und Zuschüsse
- Art. 26 (aufgehoben)
- Art. 27 (aufgehoben)
- Abschnitt I: Allgemeines
- Dritter Teil: Ersatzschulen
- Abschnitt I: Allgemeines
- Art. 28 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
- Art. 29 Staatliche Förderung
- Abschnitt II: Private Grundschulen und Mittelschulen
- Art. 12 Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen
- Art. 30 (aufgehoben)
- Art. 31 Leistungen für den Personalaufwand
- Art. 32 Leistungen für den Schulaufwand, Verordnungsermächtigung
- Abschnitt III: Private Förderschulen und Schulen für Kranke
- Art. 33 Leistungen für den Personalaufwand
- Art. 34 Leistungen für den Schulaufwand
- Art. 34a Leistungen für den Personal- und Schulaufwand bei Gewährleistung eines unentgeltlichen Schulbesuchs
- Art. 35 Gliederung und Ausbau
- Art. 36 Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen
- Art. 37 Zuschüsse bei Blockbeschulung
- Abschnitt IV: Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- Art. 38 Zuschüsse
- Art. 39 (aufgehoben)
- Art. 40 Versorgungszuschüsse
- b) Staatlich anerkannte berufliche Schulen
- Art. 41 Zuschüsse
- Art. 42 (aufgehoben)
- c) Sonstige Förderung staatlich anerkannter Schulen
- Art. 43 Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
- Art. 44 Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte
- d) Staatlich genehmigte Ersatzschulen
- Art. 45 Zuschüsse
- a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- Abschnitt V: Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit
- Art. 46 Lernmittelfreiheit
- Art. 47 Schulgeldfreiheit
- Abschnitt I: Allgemeines
- Vierter Teil: Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht
- Art. 48 Staatliches Schulamt
- Art. 49 Ministerialbeauftragte
- Fünfter Teil: Übergangsvorschriften
- Art. 50 Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen
- Art. 51 Vorkurse an Spätberufenengymnasien
- Art. 52 Schulaufwand für staatliche Realschulen und Gymnasien in besonderen Fällen
- Art. 53 Übertragung und Rückübereignung von Schulanlagen
- Art. 54 (aufgehoben)
- Art. 55 (aufgehoben)
- Art. 56 (aufgehoben)
- Art. 57 Schulen besonderer Art
- Art. 57a Versorgungszuschüsse
- Sechster Teil: Schlussvorschriften
- Art. 58 Staatsverträge
- Art. 59 Vollzug des Gesetzes
- Art. 59a Übergangsregelung
- Art. 59b Weitere Übergangsregelungen
- Art. 60 Verordnungsermächtigungen
- Art. 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtstexte
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
Neufassung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128)
BayRS 2230-7-1-K
Erster Teil: Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), Ersatzschulen (Art. 3 Abs. 2, Art. 91 BayEUG) und Schulvorbereitende Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1 BayEUG) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). 2Zweiter und Dritter Teil gelten mit Ausnahme der Art. 5 Abs. 1, Art. 43 und Art. 45 Abs. 3 nicht für die Berufsfachschulen für Pflege.