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- Erster Teil: Allgemeines
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Personalaufwand
- Art. 3 Schulaufwand
- Zweiter Teil: Öffentliche Schulen
- Abschnitt I: Allgemeines
- Art. 4 Betrieb und Unterhaltung
- Art. 5 Finanzhilfen
- Abschnitt II: Staatliche Schulen
- Art. 6 Träger des Personalaufwands
- Art. 7 Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren
- Art. 8 Träger des Schulaufwands
- Art. 9 Schulverband
- Art. 10 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
- Art. 11 Staatliche Heimschulen
- Art. 13 (aufgehoben)
- Art. 14 Verwaltung des Schulvermögens
- Abschnitt III: Kommunale Schulen
- Art. 15 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
- Art. 16 Lehrpersonalzuschüsse
- Art. 17 Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- Art. 18 Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen
- Art. 19 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
- Art. 20 Besondere Leistungen für Berufs- und Fachschülerinnen und -schüler
- Abschnitt IV: Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit
- Art. 21 Lernmittelfreiheit
- Art. 22 Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands
- Art. 23 Schulgeldfreiheit
- Abschnitt V: Heime und ähnliche Einrichtungen bei Förderschulen
- Art. 24 Errichtung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Finanzhilfen
- Art. 25 Betriebskosten und Zuschüsse
- Art. 26 (aufgehoben)
- Art. 27 (aufgehoben)
- Abschnitt I: Allgemeines
- Dritter Teil: Ersatzschulen
- Abschnitt I: Allgemeines
- Art. 28 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
- Art. 29 Staatliche Förderung
- Abschnitt II: Private Grundschulen und Mittelschulen
- Art. 12 Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen
- Art. 30 (aufgehoben)
- Art. 31 Leistungen für den Personalaufwand
- Art. 32 Leistungen für den Schulaufwand, Verordnungsermächtigung
- Abschnitt III: Private Förderschulen und Schulen für Kranke
- Art. 33 Leistungen für den Personalaufwand
- Art. 34 Leistungen für den Schulaufwand
- Art. 34a Leistungen für den Personal- und Schulaufwand bei Gewährleistung eines unentgeltlichen Schulbesuchs
- Art. 35 Gliederung und Ausbau
- Art. 36 Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen
- Art. 37 Zuschüsse bei Blockbeschulung
- Abschnitt IV: Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- Art. 38 Zuschüsse
- Art. 39 (aufgehoben)
- Art. 40 Versorgungszuschüsse
- b) Staatlich anerkannte berufliche Schulen
- Art. 41 Zuschüsse
- Art. 42 (aufgehoben)
- c) Sonstige Förderung staatlich anerkannter Schulen
- Art. 43 Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
- Art. 44 Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte
- d) Staatlich genehmigte Ersatzschulen
- Art. 45 Zuschüsse
- a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs
- Abschnitt V: Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit
- Art. 46 Lernmittelfreiheit
- Art. 47 Schulgeldfreiheit
- Abschnitt I: Allgemeines
- Vierter Teil: Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht
- Art. 48 Staatliches Schulamt
- Art. 49 Ministerialbeauftragte
- Fünfter Teil: Übergangsvorschriften
- Art. 50 Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen
- Art. 51 Vorkurse an Spätberufenengymnasien
- Art. 52 Schulaufwand für staatliche Realschulen und Gymnasien in besonderen Fällen
- Art. 53 Übertragung und Rückübereignung von Schulanlagen
- Art. 54 (aufgehoben)
- Art. 55 (aufgehoben)
- Art. 56 (aufgehoben)
- Art. 57 Schulen besonderer Art
- Art. 57a Versorgungszuschüsse
- Sechster Teil: Schlussvorschriften
- Art. 58 Staatsverträge
- Art. 59 Vollzug des Gesetzes
- Art. 59a Übergangsregelung
- Art. 60 Verordnungsermächtigungen
- Art. 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtstexte
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
Neufassung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022 (GVBl. S. 667)
BayRS 2230-7-1-K
Erster Teil: Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), Ersatzschulen (Art. 3 Abs. 2, Art. 91 BayEUG) und Schulvorbereitende Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1 BayEUG) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). 2Zweiter und Dritter Teil gelten mit Ausnahme der Art. 5 Abs. 1, Art. 43 und Art. 45 Abs. 3 nicht für die Berufsfachschulen für Pflege.