151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Abschnitt 1: Elterngeld
    • § 1 Berechtigte
    • § 2 Höhe des Elterngeldes
    • § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
    • § 2b Bemessungszeitraum
    • § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
    • § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
    • § 2e Abzüge für Steuern
    • § 2f Abzüge für Sozialabgaben
    • § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
    • § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang
    • § 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
    • § 4b Partnerschaftsbonus
    • § 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
    • § 4d Weitere Berechtigte
  • Abschnitt 2: Verfahren und Organisation
    • § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
    • § 6 Auszahlung
    • § 7 Antragstellung
    • § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
    • § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
    • § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
    • § 11 Unterhaltspflichten
    • § 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel
    • § 13 Rechtsweg
    • § 14 Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt 3: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    • § 15 Anspruch auf Elternzeit
    • § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
    • § 17 Urlaub
    • § 18 Kündigungsschutz
    • § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
    • § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
    • § 21 Befristete Arbeitsverträge
  • Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften
    • §§ 22-26 [...]
    • § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    • § 28 Übergangsvorschrift

Rechtstexte

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

in der Neufassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)

Abschnitt 1: Elterngeld

§ 1 Berechtigte

(1)

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2)

Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

  1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht…