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- Abschnitt 1: Elterngeld
- § 1 Berechtigte
- § 2 Höhe des Elterngeldes
- § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
- § 2b Bemessungszeitraum
- § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
- § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
- § 2e Abzüge für Steuern
- § 2f Abzüge für Sozialabgaben
- § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
- § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang
- § 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
- § 4b Partnerschaftsbonus
- § 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
- § 4d Weitere Berechtigte
- Abschnitt 2: Verfahren und Organisation
- § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
- § 6 Auszahlung
- § 7 Antragstellung
- § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
- § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
- § 11 Unterhaltspflichten
- § 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel
- § 13 Rechtsweg
- § 14 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 3: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 15 Anspruch auf Elternzeit
- § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
- § 17 Urlaub
- § 18 Kündigungsschutz
- § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
- § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
- § 21 Befristete Arbeitsverträge
- Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften
- §§ 22-26 [...]
- § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 28 Übergangsvorschrift
Rechtstexte
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
in der Neufassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510)
Abschnitt 1: Elterngeld
§ 1 Berechtigte
(1)
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
(2)Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
- nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht…