Rechtstexte
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
in der Neufassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)
Abschnitt 1: Elterngeld
§ 1 Berechtigte
(1)
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
(2)Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
- nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht…