151 Jahre Maiß-Verlag
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  • § 2 Ausbildungsziele
  • § 3 Dauer und Gliederung des Schulbesuchs, Verbindung mit der praktischen Ausbildung
  • § 33 Prüfung an den Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Hebammen und Notfallsanitäter
  • § 34 Prüfung an der Berufsfachschule für Altenpflege
  • § 47 Abschlusszeugnis
  • Anlage 1 Stundentafel für die Berufsfachschule für Krankenpflege
  • Anlage 2 Stundentafel für die Berufsfachschule für Kinderkrankenpflege
  • Anlage 4 Stundentafel für die Berufsfachschule für Altenpflege

Rechtstexte

Berufsfachschulordnung Pflegeberufe [bis 31.12.2019 geltende Fassung]

Berufsfachschulordnung Pflegeberufe [bis 31.12.2019 geltende Fassung]

Gemäß § 48a Abs. 1 BFSO Pflege gelten für Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen haben, die §§ 2, 3, 33 Abs. 1, §§ 34, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 4 der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung:

§ 2 Ausbildungsziele

1Die Berufsfachschulen für Krankenpflege und für Kinderkrankenpflege dienen der Ausbildung nach § 3 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten zur Mithilfe bei der qualifizierten Pflege kranker Menschen; bei erfolgreichem Abschluss wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“/„Staatlich geprüfte…