151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Organisation des Schwimmunterrichts
  • 1.1 Gruppenbildung
  • 1.2 Verantwortung
  • 1.3 Allgemeine Regelungen
  • 2. Qualifikation für den Schwimmunterricht
  • 2.1 Volksschulen (Grund und Hauptschulen) und Volksschulen für Behinderte (einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen)
  • 2.2 Realschulen und Wirtschaftsschulen (einschließlich der entsprechenden Schulen für Behinderte)
  • 2.3 Gymnasien
  • 2.4 Berufliche Schulen (ohne Wirtschaftsschulen) einschließlich der Berufsschulen für Behinderte
  • 2.5 Als Hilfskräfte für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft können eingesetzt werden:

Rechtstexte

Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen

Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen

KMBek vom 1. April 1996 (KWMBl I 1996 S. 192)

Der Schwimmunterricht ist entsprechend den Lehrplänen für das Fach Sport fester Bestandteil des Sportunterrichts in allen Schularten. In Zusammenarbeit mit den Schulaufwandsträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Schwimmunterrichts sicherzustellen. Die einschlägigen Maßnahmen zur Unfallverhütung sind zu beachten. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen:

1. Organisation des Schwimmunterrichts

1.1 Gruppenbildung

1.1.1