Rechtstexte
Erste Hilfe-Ausbildung für Lehrkräfte
Erste Hilfe-Ausbildung für Lehrkräfte
KMBek vom 18. November 2021 (BayMBl. Nr. 881)
1Nach § 21 (2) des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII), ist der Freistaat Bayern verpflichtet, im Benehmen mit den Trägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), der Bayerischen Landesunfallkasse (LUK), Regelungen über eine wirksame Erste Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen.
2Es ist Aufgabe der Schulleitungen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Schülerunfällen während schulischer Veranstaltungen wirksam Erste Hilfe geleistet wird. 3Hierzu gehört, dass an der Schule bekannt ist, welche Personen als…