Rechtstexte
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen
(Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571)
hier: Erhöhung des berücksichtigungsfähigen Umfangs von Erziehungszeiten nach dem Laufbahnrecht
KMS vom 11. November 2010 Nr. II.5 - 5 P 4004.7 - 6.116 878
Mit Inkrafttreten des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) am 01.01.2011 erhöht sich für ab dem 01.01.2011 geborene Kinder der Umfang, in dem Zeiten einer Elternzeit oder Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigt werden können, auf 36 Monate bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
Voraussetzung ist, dass der Beamte oder die Beamtin während dieser Elternzeit bzw. Beurlaubung ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt oder ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 Bundeselterngeld- und…