151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
    • § 1 Zielsetzung
    • § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
    • § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
    • § 4 Verbot der Diskriminierung
    • § 5 Benachteiligungsverbot
  • Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit
    • § 6 Förderung von Teilzeitarbeit
    • § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
    • § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
    • § 9 Verlängerung der Arbeitszeit
    • § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
    • § 10 Aus- und Weiterbildung
    • § 11 Kündigungsverbot
    • § 12 Arbeit auf Abruf
    • § 13 Arbeitsplatzteilung
  • Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge
    • § 14 Zulässigkeit der Befristung
    • § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
    • § 16 Folgen unwirksamer Befristung
    • § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
    • § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
    • § 19 Aus- und Weiterbildung
    • § 20 Information der Arbeitnehmervertretung
    • § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
  • Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
    • § 22 Abweichende Vereinbarungen
    • § 23 Besondere gesetzliche Regelungen

Rechtstexte

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)

vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers