151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Schulen
  • 2. Schulaufsicht
  • 3. Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts
  • 4. Pflichtfach
  • 5. Kursphase der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums
  • 6. Abmeldung
  • 7. Teilnahme am Religionsunterricht anderer Bekenntnisse
  • 8. Religionsunterricht in den Bekenntnissen kleinerer Religionsgemeinschaften
  • 9. Außerschulischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach
  • 10. Religiöses Leben an der Schule
  • 11. Beurlaubung zur Erfüllung religiöser Pflichten

Rechtstexte

Grundlagen des Religionsunterrichts und der religiösen Erziehung

Grundlagen des Religionsunterrichts und der religiösen Erziehung

Allgemeine Regelungen zu Religionsunterricht und religiöser Erziehung

KMS vom 21. Oktober 2009 Nr. VI.2-5 S 4402.1/6/5

Anlässlich verschiedener Änderungen und Neuerungen in einzelnen Schulordnungen möchten wir mit diesem Schreiben an die generellen und grundsätzlichen Regelungen zu Religions- und Ethikunterricht und religiöser Erziehung erinnern.

Der Religionsunterricht ist nach den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Bayern an den bayerischen Schulen ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt (Art. 136 Abs. 2 BV).

Dabei sind folgende Einzelbestimmungen über den Religionsunterricht in Bayern (vor allem nach Art. 46 und 112 BayEUG; § 41 VSO; § 46 RSO; § 37 BSO; § 45 GSO; § 41 FOBOSO; § 10 BFSOHwKiSO; § 20 WSO) zu beachten:

1. Schulen

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach (Pflichtfach) an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayEUG).