Rechtstexte
Grundlagen des Religionsunterrichts und der religiösen Erziehung
Grundlagen des Religionsunterrichts und der religiösen Erziehung
Allgemeine Regelungen zu Religionsunterricht und religiöser Erziehung
KMS vom 21. Oktober 2009 Nr. VI.2-5 S 4402.1/6/5
Anlässlich verschiedener Änderungen und Neuerungen in einzelnen Schulordnungen möchten wir mit diesem Schreiben an die generellen und grundsätzlichen Regelungen zu Religions- und Ethikunterricht und religiöser Erziehung erinnern.
Der Religionsunterricht ist nach den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Bayern an den bayerischen Schulen ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt (Art. 136 Abs. 2 BV).
Dabei sind folgende Einzelbestimmungen über den Religionsunterricht in Bayern (vor allem nach Art. 46 und 112 BayEUG; § 41 VSO; § 46 RSO; § 37 BSO; § 45 GSO; § 41 FOBOSO; § 10 BFSOHwKiSO; § 20 WSO) zu beachten: