151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Zweck der Zuwendung
  • 2. Aufgaben und Ziele
  • 3. Gegenstand der Förderung
  • 4. Zuwendungsempfänger
  • 5. Zuwendungsvoraussetzungen
  • 6. Art und Umfang der Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung
  • 7. Art und Umfang der Förderung bei den besonderen Maßnahmen
  • 8. Art und Umfang der Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
  • 9. Art und Umfang der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
  • 10. Bagatellförderung
  • 11. Eigenanteil
  • 12. Mehrfachförderung
  • 13. Antrags- und Bewilligungsverfahren
  • 14. Verwendungsnachweis
  • 15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR

Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR

Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

265-A

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 16. November 2017 (AllMBl. S. 578)

1Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 2Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie zusätzlich auch für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) etabliert. 3Zu den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG zählen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige (im Folgenden: Asylbewerberinnen und Asylbewerber). 4Der Freistaat Bayern gewährt auch zukünftig nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zur Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und zur Unterstützung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. 5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Zuwendung

1In Bayern haben sich zwei wichtige Säulen der Förderung herausgebildet, zum einen die Unterstützung und Beratung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und zum anderen die Förderung von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund. 2Um eine durchgängige Unterstützung sowohl für Asylbewerberinnen und Asylbewerber als auch für dauerhaft Bleibeberechtigte zu ermöglichen, sollen mit dieser Richtlinie die beiden Säulen zusammengeführt werden. 3Für die Beraterinnen und Berater…