151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
    • § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
    • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
    • § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
    • § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
    • § 5 Wunsch- und Wahlrecht
    • § 6 Geltungsbereich
    • § 7 Begriffsbestimmungen
    • § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    • § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
    • § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
    • § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen
    • § 9a Ombudsstellen
    • § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
    • § 10a Beratung
    • § 10b Verfahrenslotse
  • Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
    • Erster Abschnitt: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
      • § 11 Jugendarbeit
      • § 12 Förderung der Jugendverbände
      • § 13 Jugendsozialarbeit
      • § 13a Schulsozialarbeit
      • § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
      • § 15 Landesrechtsvorbehalt
    • Zweiter Abschnitt: Förderung der Erziehung in der Familie
      • § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
      • § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
      • § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
      • § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
      • § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
      • § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
    • Dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
      • § 22 Grundsätze der Förderung
      • § 22a Förderung in Tageseinrichtungen
      • § 23 Förderung in Kindertagespflege
      • § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
      • § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
      • § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern
      • § 26 Landesrechtsvorbehalt
    • Vierter Abschnitt: Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
      • Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung
        • § 27 Hilfe zur Erziehung
        • § 28 Erziehungsberatung
        • § 29 Soziale Gruppenarbeit
        • § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
        • § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
        • § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
        • § 33 Vollzeitpflege
        • § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
        • § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
      • Zweiter Unterabschnitt: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
        • § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
      • Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
        • § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
        • § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
        • § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
        • § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
        • § 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson
        • § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
        • § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
        • § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
        • § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
        • § 40 Krankenhilfe
      • Vierter Unterabschnitt: Hilfe für junge Volljährige
        • § 41 Hilfe für junge Volljährige
        • § 41a Nachbetreuung
  • Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe
    • Erster Abschnitt: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
      • § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
    • Zweiter Abschnitt: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
      • § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
      • § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
      • § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
      • § 45a Einrichtung
      • § 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage
      • § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
      • § 48 Tätigkeitsuntersagung
      • § 48a Sonstige betreute Wohnform
      • § 49 Landesrechtsvorbehalt
  • Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
    • Erster Abschnitt: Träger der öffentlichen Jugendhilfe
      • § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
      • § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
      • § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
    • Vierter Abschnitt: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
      • § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
      • § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
      • § 80 Jugendhilfeplanung
      • § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Rechtstexte

Kinder- und Jugendhilfe – Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –

Kinder- und Jugendhilfe – Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –

Neufassung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824, ber. BGBl. 2023 I Nr. 19)

– Auszug –

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1)

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2)

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3)

Jugen…