151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Sonderpädagogischer Förderbedarf
  • 2. Aufgaben der Schulen für Kranke
  • 3. Anforderungen an die Lehrer in Unterricht und Erziehung
  • 4. Gestaltung des Unterrichts
  • 5. Zusammenarbeit mit Ärzten und Krankenhaus­diensten
  • 6. Zusammenarbeit mit der Stammschule
  • 7. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Rechtstexte

Orientierungshilfen zur Erteilung des Unterrichts an Schulen für Kranke

Orientierungshilfen zur Erteilung des Unterrichts an Schulen für Kranke

KMBek vom 18. Februar 1999 (KWMBl I 1999 S. 62)

Schulen für Kranke unterrichten aufgrund von Art. 23 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Schüler, die sich in Krankenhäusern oder vergleichbaren unter ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten müssen. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schüler der bisher besuchten Schulart und Schulen, soweit nicht wegen ihrer Krankheit der Übertritt in eine andere Schulart erforderlich ist. Sie werden in der Regel nach dem für die jeweilige Schulart geltenden Bildungsauftrag und den dortigen Lehrplänen unterrichtet; dabei sind die sich aus Krankheit und Krankenhausaufenthalt ergebenden Bedingungen zu berücksichtigen.

1. Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern anzunehmen, die lang andauernd und wiederkehrend erkrankt sind, mit der Erkrankung leben lernen müssen und im Unterricht ohne sonderpädagogische Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können. Kranke Schüler bedürfen dabei über allgemeine pädagogische Maßnahmen hinaus sonderpädagogischer Unterstützung. Ärztliche Behandlungsmaßnahmen sind in einem Förderplan zu berücksichtigen, der auf diagnostischen Aussagen beruht.

Sonderpädagogisc…