Rechtstexte
Politische Werbung in Schulen Aktivitäten von Abgeordneten an Schulen Vollzug des Art. 84 Abs. 2 BayEUG
Politische Werbung in Schulen Aktivitäten von Abgeordneten an Schulen Vollzug des Art. 84 Abs. 2 BayEUG
KMS vom 5. Februar 2013 Nr. II.1 – 5 S 4600 – 6a.7 272
Anlagen: Merkblatt für den Bezug von Informationsmaterial in der Zeit vor Wahlen (August 2001)
Aufgrund der vielgestaltigen Thematik der Aktivitäten von Abgeordneten an Schulen möchten wir nochmals auf Folgendes hinweisen:
Das Engagement der Volksvertreter beim Kontakt mit Schulen sowie deren Interesse an Ihrer Arbeit sind selbstverständlich grundsätzlich zu begrüßen. In der Praxis kommt es aber immer wieder – insbesondere im Vorfeld von Wahlen – zu Abgrenzungsproblemen im Spannungsfeld zwischen dem Verbot politischer Werbung gemäß Art. 84 Abs. 2 BayEUG und dem Informationsrecht der Abgeordneten im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben.
Nachfolgend sind einige allgemeine Grundsätze dargestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob unzulässige politische Werbung vorliegt, eine Rolle spielen; gleichwohl ist für eine sachgerechte Entscheidung stets eine sorgfältige Bewertung des Einzelfalls erforderlich.
1. Grundsatz politischer Neutralität
An öffentlichen Schulen in Bayern gilt der Grundsatz politischer Neutralität. Politische Werbung ist demnach im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2 BayEUG). Die Schule darf nicht als Plattform für politische Werbung genutzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten…