151 Jahre Maiß-Verlag
Zurück zur Übersicht
  • Abschnitt 1: Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten
    • § 1 Qualifikationsmöglichkeiten
    • § 2 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 3 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 4 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 5 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 6 Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 7 Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 8 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 9 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 10 Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 11 Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben
    • § 12 Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
    • § 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
    • § 14 Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
    • § 15 Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
  • Abschnitt 2: Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen
    • § 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
    • § 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
    • § 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
    • § 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
  • Abschnitt 3: Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen
    • § 20 Qualifikationsmöglichkeiten
    • § 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
    • § 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
    • § 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
    • § 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
  • Abschnitt 4: Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
    • § 29 Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
    • § 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
    • § 31 Hochschulzugangsprüfung
    • § 32 Probestudium
    • § 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
  • Abschnitt 5: Nachweis der Eignung für Studiengänge mit besonderen qualitativen Anforderungen
    • § 34 Eignungsfeststellungsverfahren
  • Abschnitt 6: Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
    • § 35 Gaststudierende
  • Abschnitt 7: Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen
    • § 36 Qualifikationsvoraussetzungen
  • Abschnitt 8: Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    • § 37 Zuständigkeiten
    • § 38 Fortgeltung von Altberechtigungen
    • § 39 Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
    • § 40 Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
    • § 40a (außer Kraft)
    • § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Qualifikationsverordnung (QualV)

Qualifikationsverordnung (QualV)

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen

vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355)

BayRS 2210-1-1-3-K/WK

 

Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 43 Abs. 7, Art. 44 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5, Art. 45 Abs. 2, Art. 50 Nr. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),

    das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
     
  2. Art. 43 Abs. 7 und 8, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),

    das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,

folgende Verordnung:

Abschnitt 1: Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten

§ 1 Qualifikationsmöglichkeiten

(1)

Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird für Studiengänge, die keine Fachhochschulstudiengänge sind oder nicht in der Regel an Kunsthochschulen eingerichtet sind, durch die Hochschulreife oder die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nachgewiesen.

(2)

1Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. 2Die…