Rechtstexte
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen
KMBek vom 9. August 2012 (KWMBl 2012 S. 253)
2230.1.1.1.2.4-UK
Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) offene und gebundene Ganztagsangebote eingerichtet werden. Zum quantitativen Ausbau kommt die qualitative Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Ganztagsschulen als weiterer gleichbedeutender Handlungsschwerpunkt hinzu. Die Schulen, die bereits ein offenes oder gebundenes Ganztagsangebot führen, haben sich dieser Aufgaben schon bisher mit großem Engagement angenommen. Schulen und Schulaufsicht verfolgen dabei gemeinsam das Ziel, die Qualität der Ganztagsangebote zu sichern und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Hierzu erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ergänzend folgende Richtlinien:
1. Grundlagen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen; Geltungsbereich
Die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen der offenen und gebundenen Ganztagsangebote, aber auch die zu gewährleistenden qualitativen Basisanforderungen sind in Art. 6 Abs. 5 BayEUG und den Bekanntmachungen zur offenen bzw. gebundenen Ganztagsschule vom 21. April 2010 (KWMBl S. 154) bzw. vom 1. August 2011 (KWMBl S. 240) festgelegt. Darüber hinaus werden grundlegende…