151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Zweck der Zuwendung
  • 2. Gegenstand der Förderung
  • 2.1 Förderfähige und nicht förderfähige Produkte
  • 2.2 Förderfähiges Obst und Gemüse
  • 2.3 Förderfähige Milch und Milchprodukte
  • 2.4 Nicht förderfähige Produkte
  • 3. Zuwendungsempfänger
  • 3.1 Zuwendungsempfänger
  • 3.2 Teilnahmeberechtigte Einrichtungen
  • 4. Zuwendungsvoraussetzungen
  • 4.1 Lieferverhältnis
  • 4.2 Erforderliche Begleitmaßnahmen
  • 4.3 Lieferung ökologischer Produkte
  • 5. Art und Umfang der Zuwendung
  • 5.1 Art der Zuwendung
  • 5.2 Zuwendungsfähige Kosten
  • 5.3 Höhe der Förderung
  • 5.4 Mehrfachförderung
  • 6. Zulassungsverfahren
  • 6.1 Zulassungsvoraussetzungen
  • 6.2 Entscheidung über die Zulassung
  • 6.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
  • 6.4 Meldungen
  • 7. Antrags- und Kontrollverfahren
  • 7.1 Antragstellung
  • 7.2 Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen
  • 7.3 Kontrollen
  • 8. Zuständigkeit
  • 9. Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen, Verzinsung
  • 9.1 Rückforderungen, Sanktionen
  • 9.2 Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden
  • 9.3 Konsequenzen bei Verstößen der belieferten Einrichtungen
  • 10. Information und Publizität
  • 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes (EU-Schulprogrammrichtlinie – ESpR)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes (EU-Schulprogrammrichtlinie – ESpR)

784-L

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. November 2017 (AllMBl S. 521)

Präambel

1Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten bei Kindern in möglichst frühem Alter hin zu einer gesundheitsförderlichen Ernährung. 2Dem zu geringen Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern soll entgegengewirkt und der Anteil an Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. 3Die Wertschätzung für Lebensmittel und ihre Entstehung soll ebenfalls gesteigert werden. 4Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten eine wichtige Rolle. 5Ein abwechslungsreiches Angebot mit Erzeugnissen aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug soll bevorzugt eingesetzt werden. 6Auch ökologisch erzeugte Produkte können verwendet werden. 7Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. 8Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und ausgewählten Milchprodukten unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 9Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 10Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.

1. Zweck der Zuwendung

1Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern möglichst früh und dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden.