151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Abschnitt A. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte
    • 1. Allgemeines
    • 1.1
    • 1.2
    • 1.2.1
    • 1.2.2
    • 1.2.3
    • 1.3 Grundsätze der Beurteilung
    • 1.3.1
    • 1.3.2
    • 2. Inhalt der Beurteilungen, Beurteilungsmaßstab und Bewertung
    • 2.1 Aufgabenbeschreibung
    • 2.2 Beurteilungsmerkmale
    • 2.2.1 Beurteilung der fachlichen Leistung
    • 2.2.2 Beurteilung der Eignung und Befähigung
    • 2.2.3 Ergänzende Bemerkungen
    • 2.3 Beurteilungsmaßstab und Bewertung
    • 2.3.1
    • 2.3.2 Bewertung
    • 2.3.2.1
    • 2.3.2.2
    • 2.3.2.3 Erläuterung der Bewertungsstufen:
    • 2.3.2.4 Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ):
    • 2.3.2.5 Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG):
    • 2.3.2.6 Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB):
    • 2.3.2.7 Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE):
    • 2.3.2.8 Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM):
    • 2.3.2.9 Leistung, die Mängel aufweist (MA):
    • 2.3.2.10 Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU):
    • 2.3.3 Gesamturteil
    • 2.3.4
    • 2.3.5
    • 3. Verwendungseignung
    • 3.1
    • 3.2
    • 3.3
    • 3.4
    • 3.5
    • 4. Beurteilungsverfahren
    • 4.1 Allgemeines
    • 4.1.1
    • 4.1.2 Unterrichtsbesuche
    • 4.1.3 Beurteilungsgrundlagen
    • 4.1.4
    • 4.1.5
    • 4.2 Periodische Beurteilungen
    • 4.2.1 Zu beurteilender Personenkreis
    • 4.2.2 Beurteilungszeitraum
    • 4.3 Zwischenbeurteilung
    • 4.4 Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung
    • 4.5 Anlassbeurteilung
    • 4.6 Zuständigkeit
    • 4.6.1 Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke
    • 4.6.2 Grundschulen und Mittelschulen
    • 4.7 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats
    • 4.7.1
    • 4.7.2
    • 4.8 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
    • 4.9 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung
    • 4.10 Überprüfung der dienstlichen Beurteilung
    • 5. Dienstliche Beurteilung der am Staatsinstitut für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und der am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrkräfte tätigen Lehrkräfte und Förderlehrkräfte
    • 6. Leistungsfeststellung
    • 6.1 Fallgestaltungen
    • 6.2 Gegenstand der Leistungsfeststellung
    • 6.2.1 Regelmäßiger Stufenaufstieg
    • 6.2.2 Stufenstopp
    • 6.2.3 Leistungsstufe
    • 6.3 Leistungsfeststellungen während der Probezeit
    • 6.4 Zusammentreffen von Zeiten aktiver Dienstleistung und von berücksichtigungsfähigen Zeiten
    • 6.5 Zuständigkeit und Verfahren
    • 6.6 Maßstab
    • 6.7 Wirksamkeit
    • 6.8 Einwendungen gegen die Leistungsfeststellung
    • 7. Fiktive Laufbahnnachzeichnung
    • 7.1 Anwendungsbereich
    • 7.2 Verfahren bei fiktiver Laufbahnnachzeichnung
  • Abschnitt B. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
    • 1. Allgemeines
    • 1.1
    • 1.2 Zweck von Dienstlichen Beurteilungen
    • 1.2.1
    • 1.2.2
    • 1.2.3
    • 1.3 Grundsätze der Beurteilung
    • 1.3.1
    • 1.3.2
    • 2. Inhalt der Beurteilungen, Beurteilungsmaßstab und Bewertung
    • 2.1 Beurteilungsmerkmale
    • 2.1.1 Beurteilung der fachlichen Leistung
    • 2.1.2 Eignung und Befähigung
    • 2.1.3 Ergänzende Bemerkungen
    • 2.2 Beurteilungsmaßstab und Bewertung
    • 2.2.1
    • 2.2.2 Bewertung
    • 2.2.2.1
    • 2.2.2.2
    • 2.2.2.3 Erläuterung der Bewertungsstufen:
    • 2.2.2.4 Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ):
    • 2.2.2.5 Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG):
    • 2.2.2.6 Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB):
    • 2.2.2.7 Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE):
    • 2.2.2.8 Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM):
    • 2.2.2.9 Leistung, die Mängel aufweist (MA):
    • 2.2.2.10 Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU):
    • 2.2.3 Gesamturteil
    • 2.2.4
    • 3. Verwendungseignung
    • 4. Periodische Beurteilungen
    • 4.1 Zu beurteilender Personenkreis
    • 4.2 Beurteilungszeitraum
    • 4.3 Zwischenbeurteilung
    • 4.4 Anlassbeurteilung
    • 4.5 Zuständigkeit
    • 4.5.1 Realschulen, Gymnasien und berufliche Schulen
    • 4.5.2 Förderschulen und Schulen für Kranke
    • 4.5.3 Grundschulen und Mittelschulen
    • 4.5.4
    • 4.6 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats
    • 4.6.1
    • 4.6.2
    • 4.7 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
    • 4.8 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung
    • 4.8.1
    • 4.8.2
    • 4.8.3
    • 5. Dienstliche Beurteilung der Leiterinnen und Leiter der Staatsinstitute für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und für die Ausbildung der Förderlehrkräfte
    • 6. Leistungsfeststellung
    • 7. Fiktive Laufbahnnachzeichnung
  • Abschnitt C. Sonderfälle und Schlussbestimmungen
    • 1. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an privaten Schulen für Kranke
    • 2. Staatliche Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen im Sinne des Art. 44 BaySchFG
    • 3. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die während einer Beurlaubung als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft, Landesprogrammlehrkraft, Ortslehrkraft an einer Deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule entsprechend ihrer Lehrbefähigung tätig sind
    • 4. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dort beurlaubt sind
    • 5. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind
    • 6. Staatl. Lehrkräfte, Fachlehrkräfte u. Förderlehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtl. Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind
    • 7. Seminarvorstände des staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen
    • 8. Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis
    • 9. Lehrpersonal kommunaler Schulen
    • 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlagenverzeichnis

Rechtstexte

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern

KMBek vom 27. April 2021 (BayMBl. Nr. 332), geändert durch KMBek vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 609)

2030.2.3-K

Auf Grund von Art. 64 Satz 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung und Leistungsfeststellung:

Abschnitt A. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte

1. Allgemeines

1.1

1Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 2Diese Kriterien müssen beurteilt werden.