Rechtstexte
Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und von fahrenden Personen
Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und von fahrenden Personen
KMBek vom 7. Februar 1996 (KWMBl I 1996 S. 114)
Nach § 7 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) sind die Kinder von beruflich Reisenden schulisch zu betreuen.
Ab Schuljahr 1996/97 wird die schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und von fahrenden Personen, die im Freistaat Bayern ihren festen Wohnsitz (Winterstandort) haben, wie folgt organisiert: