151 Jahre Maiß-Verlag
Zurück zur Übersicht
  • Erster Teil: Allgemeines (§§ 1-2)
    • § 1 Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht (vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)
    • § 2 Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (vgl. Art. 11 und 19 BayEUG)
  • Zweiter Teil: Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat (§§ 3-5)
    • § 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung (vgl. Art. 2 BayEUG)
    • § 4 Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat (vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 bis 72 und 36 bis 38 BayEUG)
    • § 5 Veranstaltungen Dritter, Sammlungen und Spenden, finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Haftpflichtversicherung
  • Dritter Teil: Schulische Förderung (§§ 6-14)
    • Abschnitt 1: Verpflichtung und Berechtigung zum Schulbesuch
      • § 6 Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
    • Abschnitt 2: Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sowie Ausbildungs- und Förderformen
      • § 7 Lehrpläne, Förderschwerpunkte
      • § 8 Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
      • § 9 Berufsvorbereitungsjahre
      • § 10 Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
      • § 11 Berufsgrundschuljahr (vgl. Art. 11 BayEUG)
      • § 12 Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen
      • § 13 Mobile Sonderpädagogische Dienste
      • § 14 Förderplan
  • Vierter Teil: Aufnahme und Schulwechsel (§§ 15-18)
    • Abschnitt 1: Aufnahme
      • § 15 Anmelde- und Aufnahmeverfahren
      • § 16 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
    • Abschnitt 2: Überweisung, Schulwechsel
      • § 17 Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
      • § 18 Schulwechsel
  • Fünfter Teil: Schulbetrieb (§§ 19-27)
    • Abschnitt 1: Organisationsformen des Unterrichts, Klassen- und Gruppenbildung, Fächer, Fördermaßnahmen, Pflegekräfte
      • § 19 Organisationsformen des Unterrichts
      • § 20 Klassenbildung
      • § 21 Klassenstärken und Gruppenbildung
      • § 22 Zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse
      • § 23 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
      • § 24 Einsatz von Pflegekräften
    • Abschnitt 2: Schulbesuch
      • § 25 Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung
      • § 26 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
    • Abschnitt 3: Stunden und Fächer
      • § 27 Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
  • Sechster Teil: Leistungsnachweise, Zeugnisse, Abschlüsse, Berufsschulpflicht (§§ 28-34)
    • § 28 (aufgehoben)
    • § 29 Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung
    • § 30 Zeugnisse, Bescheinigung
    • § 31 Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht
    • § 32 Erfolgreicher Hauptschulabschluss
    • § 33 Mittlerer Schulabschluss
    • § 34 Beanstandung von Beschlüssen
  • Siebter Teil: Schlussvorschriften (§§ 35-36)
    • § 35 Begriffsbestimmung
    • § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • Anlage: Stundentafeln für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
    • 1. Fachklassen für anerkannte Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG
    • 2. Fachklassen für Berufe nach § 66 BBiG, § 42 m der Handwerksordnung
    • 3. Berufsvorbereitungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BSO-F)
    • 4. Berufsschulunterricht für Teilnehmer an BvB-Maßnahmen (§ 10 BSO-F)
    • 5. Teilzeitunterricht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz

Rechtstexte

Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F)

Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F)

vom 26. Oktober 2009 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 221 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

BayRS 2233-2-2-K

Auf Grund von Art. 24 Nrn. 1 bis 4, 6, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

 

Erster Teil: Allgemeines (§§ 1-2)

§ 1 Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht (vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)

(1)

1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

(2)