151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Sonderpädagogische Diagnose‑ und Förderklasse:
  • 2. Förderschwerpunkt geistige Entwicklung:

Rechtstexte

Schulpflicht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Schulpflicht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

KMS vom 9. April 2008 Nr. IV.9-5 S 8322-4.88 729 I

Das vorliegende KMS gibt inhaltlich das KMS vom 18.09.2007 (Az. IV.9‑5 S 8322‑4.88 729) zur Schulpflicht mit Ergänzungen wieder. Die Ergänzungen betreffen vor allem die Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie zwei Verfahrensfragen (vgl. Information der Eltern über die Schulpflichtdauer bei Teilnah­me des Kindes an der Jahrgangsstufe 1A; zur Genehmigung des Überspringens). In die Datenbank wird nur das vorliegende KMS eingestellt. Ziel ist, dass in der Daten­bank immer nur ein KMS zu diesem Thema steht, das jeweils den aktuellen Stand wiedergibt.

Allgemein zur Schulpflicht:

Im Grundsatz dauert die Schulpflicht nach Art. 35 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs‑ und Unterrichtswesen (BayEUG) 12 Jahre, wobei sich die Schulpflicht nach Abs. 3 in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht gliedert. Die Schulpflicht wird nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayEUG durch den Besuch einer Pflichtschule, d. h. an einer Volksschule, Berufsschule, Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung und Schule für Kranke erfüllt. Hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht an anderen Schulen, an Ergänzungsschulen und an außerbayerischen Schulen wird auf Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 BayEUG verwiesen.

Der freiwillige Besuch eines weiteren Schuljahres an der Volksschule bzw. der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 38 bzw. Art. 41 Abs. 5 Bay-EUG bedeutet, dass zwar einerseits die Berufsschulpflicht ruht, die Schülerinnen und Schüler also nicht die Berufsschule besuchen müssen, andererseits zählen diese Schulbesuchsjahre im Rahmen der Schulpflicht nach Art. 35 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 4 BayEUG. Dies kann dazu führen, dass u. U. durch Wiederholen einer Jahrgangsstu­fe zusammen mit dem freiwilligen Besuch der Volksschule bzw. der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Schulpflicht bereits mit Abschluss oder Entlas­sung aus der Volksschule bzw. Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach 12 Schulbesuchsjahren endet. Sollte die Schülerin oder der Schüler danach ein Ausbildungsverhältnis eingehen, besteht Berufsschulpflicht nach Art. 39 Abs. 2 Bay­EUG bzw. nach Art. 41 Abs. 6 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 BayEUG für die Zeit des Ausbil­dungsverhältnisses, maximal jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Frage der Anrechnung der Jahre an der Volksschule auf den Besuch der Berufsschu­le wird daher nur bei denjenigen Jugendlichen relevant, die keinen Ausbildungsver­trag bekommen; diese besuchen zur Erfüllung der Schulpflicht insgesamt 12 Jahre die Schule.

Folgende Besonderheiten bestehen im Bereich der Volksschulen zur sonderpädago­gischen Förderung:

1. Sonderpädagogische Diagnose‑ und Förderklasse:

Für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der sonderpädagogischen Diagno­se- und Förderklassen nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG die Jahrgangsstufe 1A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach 10 Schuljahren (Art. 41 Abs. 4 BayEUG). Die Jahrgangsstufe 1A ist nur in den Förderschwerpunk­ten Sehen und Hören verpflichtend, soweit nicht im Einzelfall ein Überspringen dieser Jahrgangsstufe in Betracht kommt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Schulordnung für die…