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- Art. 1 Aufgabe
- Art. 2 Notwendigkeit der Beförderung
- Art. 3 Kostenregelung
- Art. 4 Kostenerstattung
- Art. 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften
- Art. 6 (Änderungsbestimmung)
- Art. 7 Inkrafttreten
Rechtstexte
Schulwegkostenfreiheitsgesetz
Schulwegkostenfreiheitsgesetz
Neufassung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452), zuletzt geändert am 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
BayRS 2230-5-1-K
Art. 1 Aufgabe
(1)
Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers…