151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Schwimmunterricht für islamische Schülerinnen

Schwimmunterricht für islamische Schülerinnen

KMS vom 8. August 1983 Nr. II/12 - 9/87 701

Türkische Schülerinnen, die bayerische Schulen besuchen, unterziehen sich den hierfür geltenden Bestimmungen des Gastlandes. Schwimmen ist fester Bestandteil des Lehrplans Sport und daher für alle Schüler verbindlich, sofern sie nicht gemäß (§ 24 Abs. 1 VSO, § 36 Abs. 1 SVSO, § 30 Abs. 1 RSO, § 37 Abs. 2 GSO) wegen körperlicher Beeinträchtigung befreit sind. Eine Befreiung von der Teilnahme am Schwimmunterricht aus anderen, insbesondere religiösen Gründen ist nicht vorgesehen.

Die Schule sollte in Gesprächen mit den Eltern auf die Rechtslage hinweisen.…