151 Jahre Maiß-Verlag
Zurück zur Übersicht
  • 1.
  • 2.
  • 3.
  • 4.
  • 5.

Rechtstexte

Scientology-Organisation – ScientOöD

Scientology-Organisation – ScientOöD

Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Bekanntmachung der bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-1-160 (KWMBl 1996 S. 396), geändert am 6. November 2001 (AllMBl S. 620)

Die Scientology-Organisation in allen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den einzelnen mittels rücksichtslos eingesetzter psycho- und sozial-technologischer Methoden einer totalen inneren und äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Der Absolutheitsanspruch sowie die totale Disziplinierung und Unterwerfung unter die Ziele der Organisation führen zu einem Konflikt mit den Dienstpflichten eines Beamten oder eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst. Sie können Zweifel begründen, ob Personen, die in Beziehungen zu dieser Organisation stehen, die Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst besitzen.

Aus einer Reihe von Festlegungen und dem Selbstverständnis der Organisation ergeben sich außerdem Anhaltspunkte für Bestrebungen der Organisation, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der verfassungsmäßigen Organe zum Ziel haben.

Um diesen Gefahren wirksam begegnen zu können, wird bestimmt:

1.

Um dem Dienstherrn die Prüfung zu ermöglichen, ob von einem Bewerber erwartet werden kann, dass er bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis seinen Dienstpflichten, insbesondere auch den in Art. 62 bis 64, 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) festgelegten Verpflichtungen, nachkommen wird und ob er die Gewähr der Verfassungstreue im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG bietet, sollen Bewerber nach dem Muster in der Anlage befragt werden, ob sie in Beziehungen zur Scientology-Organisation stehen. Bejaht ein…