151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Abschnitt 1: Verfahren in Dienstunfallsachen
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    • 2.
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    • 10.
    • 11.
    • 12.
  • Abschnitt 2: Sachschadenersatzrichtlinien (SachSchRL)
    • 1. Sachschadenersatz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge
    • 1.1
    • 1.2
    • 1.3
    • 1.4
    • 2. Sachschadenersatz außerhalb der Dienstunfallfürsorge
    • 3. Sachschadenersatz bei Unfällen von Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und Praktikanten

Rechtstexte

Unfallfürsorge

Unfallfürsorge

FMBek vom 4. Dezember 2002 (StAnz, Beilage Nr. 1/2003)

Zum Vollzug des § 45 BeamtVG und zu Tz 45 BeamtVGVwV werden folgende Hinweise gegeben:

Abschnitt 1: Verfahren in Dienstunfallsachen

1.

Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, sind bei dem Dienstvorge­setzten des Verletzten zu melden (§ 45 Abs. 1 BeamtVG).

Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Betroffenen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Dies gilt auch bei Erkrankungen im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG (sog. Berufskrankheiten). Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift und die Unfallmeldung sind die als Anlagen 3 und 4* beigefügten Vordrucke zu ver­wenden. Dabei ist zu beachten, dass…